Kur als ambulante Vorsorgeleistung: Möglichkeiten, Voraussetzungen und Kostenübernahme

Eine ambulante Vorsorgeleistung, wie eine offene Badekur oder ein Kur-Urlaub, kann dazu beitragen, drohende Krankheiten oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zu den Voraussetzungen, der Beantragung und der Kostenübernahme einer ambulanten Kur.

Übernimmt die hkk die Kosten für eine ambulante Vorsorgeleistung?

Ja, die hkk übernimmt bei ambulanten Vorsorgekuren - auch "Badekuren" - den Großteil der anfallenden Kosten für alle vertraglichen Behandlungen (z. B. Bäder, Massagen). Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Kurtaxe sowie An- und Abreise werden von der hkk pro Tag mit 13 Euro bezuschusst.  

Eine ambulante Vorsorgeleistung nach § 23 Abs. 2 SGB V dauert in der Regel 3 Wochen. Eine Verlängerung kann in Betracht kommen, wenn dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist, um das Vorsorgeziel zu erreichen.  

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine ambulante Kur genehmigt wird?

Voraussetzung für eine ambulante Vorsorgeleistung ist, dass die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten an Ihrem Wohnort nicht mehr ausreichen bzw. ausgeschöpft sind. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt begründet im Antrag die Notwendigkeit der Vorsorgeleistung gegenüber der hkk. Die hkk prüft die Voraussetzungen und teilt das Ergebnis der Prüfung mit. 

Als medizinisch notwendig kann eine Kur gelten, wenn: 

  • sie eine drohende Erkrankung verhüten beziehungsweise ihre Verschlimmerung vermeiden kann oder 

  • Pflegebedürftigkeit vermieden wird oder 

  • einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegengewirkt werden kann

  • und die Behandlungsmöglichkeiten am Wohnort medizinisch nicht mehr ausreichend sind. 

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