Arbeiten im Ausland - Entsendung
Wenn Arbeitnehmer sich aus beruflichen Gründen im Ausland aufhalten, gelten unter bestimmten Voraussetzungen die deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherungspflicht weiter.
Entsendung nach deutschen Rechtsvorschriften
Der Grundsatz des deutschen Rechts beruht auf dem Territorialprinzip. Dies bedeutet, dass das deutsche Recht grundsätzlich nur auf deutschem Hoheitsgebiet, also dem räumlichen Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches (SGB), anzuwenden ist, und zwar unabhängig von der Staatsbürgerschaft der betroffenen Person. Ist eine Person in Deutschland beschäftigt, gelten für sie die deutschen Rechtsvorschriften über Sozialversicherungspflicht (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung).
Eine abweichende Regelung gilt in den Fällen der Entsendung (§ 4 SGB IV). Liegt eine Entsendung vor, gelten die deutschen Vorschriften über die Sozialversicherung auch außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs Deutschlands weiter. Eine Entsendung nach § 4 SGB IV liegt vor, wenn
- eine Entsendung in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereiches des Sozialgesetzbuches
- im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses vorliegt und diese
- im Voraus oder durch Eigenart der Beschäftigung zeitlich begrenzt ist.
Bei Entsendungen in das vertragslose Ausland ist § 4 SGB IV uneingeschränkt anzuwenden. Zum „vertragslosen Ausland“ zählen alle Staaten, mit denen Deutschland nicht durch EWG-Verordnungen bzw. durch ein Abkommen über soziale Sicherheit verbunden ist. Wird eine Person in einen EWR- oder Abkommensstaat entsandt, sind allerdings die vorrangigen Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts zu beachten.
Übt eine Person ihre Erwerbstätigkeit in einem Staat aus, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen hat und die Voraussetzungen nach § 4 SGB IV sind erfüllt, benötigt sie als Nachweis einen entsprechenden Vordruck. Diesen Vordruck stellt die hkk für sie aus. Zu den Abkommensstaaten gehören Albanien, Australien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Chile, China, Indien, Israel, Japan, Kanada, Korea, Kosovo, Kroatien, Marokko, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Philippinen, Quebec, Serbien, Türkei, Tunesien, Uruguay und USA.
Sofern für eine Person, die ihre Erwerbstätigkeit in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz ausübt, die Voraussetzungen nach § 4 SGB IV erfüllt sind, benötigt sie als Nachweis einen Vordruck A1. Diesen Vordruck stellt die hkk für sie aus. Wenn Sie die Voraussetzungen für die Ausstellung der A1-Bescheinigung prüfen möchten, steht Ihnen der Frage-Antwort-Katalog zur Entsendung zur Verfügung.
Alle Merkblätter und Vordrucke zum Thema "Arbeiten im Ausland (Entsendung)" erhalten Sie auf der Homepage der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) beim GKV-Spitzenverband.
Informationen zum "Brexit" erhalten Sie ebenfalls auf den Seiten der DVKA.