Umlageverfahren

Wissenswertes zum Umlageverfahren U1 und U2.

hkk senkt Umlagesatz für die U2

Die Geburtenrate in Deutschland bleibt auf einem sehr niedrigen Niveau. Dies führt dazu, dass die hkk geringere als erwartete Ausgaben im Rahmen der U2 des Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG) verzeichnet. Diese positive finanzielle Entwicklung möchten wir nun an die Beitragszahler weitergeben. Daher senken wir erneut, nach der ersten Absenkung des Umlagesatzes zum 1. Januar 2024, den Umlagesatz für die U2. Seit dem 1. August 2024 beträgt der Umlagesatz nur noch 0,30 % (bisher 0,38 %; im Jahr 2023 noch 0,50 %).

Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen

Seit dem 1. Januar 2006 nehmen alle Arbeitgeber unabhängig von der Zahl ihrer Beschäftigten an dem Umlageverfahren zum Ausgleich der Aufwendungen bei Mutterschaft teil.

Vor​aussetzungen für die Teilnahme des Arbeitgebers am Umlageverfahren: U1

Nicht mehr als 30 Beschäftigte (im arbeitsrechtlichen Sinne).

Der Arbeitgeber nimmt am Umlageverfahren U1 teil, wenn er in dem der Feststellung vorausgegangenen Kalenderjahr für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. Dieser Zeitraum muss nicht zusammenhängend verlaufen.

Existiert das Unternehmen noch kein Jahr, müssen in der überwiegenden Anzahl der Monate weniger als 30 Mitarbeitern beschäftigt sein.

Bei der Ermittlung der Gesamtzahl der Arbeitnehmer werden folgende Personen nicht angerechnet:

  • Auszubildende (einschließlich der Teilnehmer an dualen Studiengängen),
  • Praktikanten,
  • Vorstandsvorsitzende, Vorstandsmitglieder sowie GmbH-Geschäftsführer (auch Gesellschafter-Geschäftsführer)
  • Volontäre,
  • Beschäftigte in Freistellungen von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung von Bezügen (z. B. während der Freistellungsphase bei  Altersteilzeit),
  • schwerbehinderte Menschen (im Sinne des SGB IX),
  • Heimarbeiter,
  • Hausgewerbetreibende,
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld,
  • Teilnehmer am freiwilligen Wehrdienst, an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder am Bundesfreiwilligendienst
  • Personen in Eltern- oder Pflegezeit bei vollständiger Freistellung

Teilzeitbeschäftigte werden wie folgt berücksichtigt:

  1. wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden = Faktor 0,25
  2. wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig nicht mehr als 20 Stunden = Faktor 0,50
  3. wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden = Faktor 0,75

Zur Unterstützung bei der Berechnung kann der ​Umlagerechner eingesetzt werden. ​

Nutzungshinweise

Der Chatbot Luka ist rund um die Uhr für Ihre Anliegen da. Luka kann allerdings noch nicht jedes Thema und entwickelt sich stetig weiter. Die Antworten des Chatbots sind nicht rechtsverbindlich und dienen lediglich Ihrer ersten Information. Sie ersetzen nicht die fachliche Beratung unserer Mitarbeiter*innen.