Änderung des Namens oder Geschlechtseintrages online anpassen
Es haben sich bei Ihnen oder einem mitversicherten Kind Änderungen beim Namen ergeben? Oder Ihr Geschlechtseintrag soll angepasst werden? Dann teilen Sie uns dies direkt online mit. Hier erfahren Sie wie es geht und welche Unterlagen wir für eine Änderung benötigen.
Wie informiere ich meine Krankenkasse über eine Namensänderung?
Wenn sich Ihr Vor- oder Nachname oder der Ihres mitversicherten Kindes durch Eheschließung, Scheidung oder sonstige Gründe geändert hat, können Sie uns dies einfach und unkompliziert im Online-Formular „Namensänderung“ mitteilen. Melden Sie sich hierzu einfach mit den Anmeldedaten (Versichertennummer + Passwort) an, die Sie bei der Registrierung für die hkk Service-App bzw. unser Kundenportal "Meine hkk" verwenden.
Wichtig für Sie: Bitte laden Sie direkt den entsprechenden Nachweis (Heiratsurkunde, Nachweis des Standesamtes etc.) hoch.
Alternativ haben Sie die Möglichkeit Ihren Nachweis per E-Mail, Post, Fax oder über unser Kundenportal bzw. die App einzureichen.
Gut zu wissen: Wenn sich Ihr Name geändert hat, stellen wir Ihnen eine neue elektronische Gesundheitskarte (eGK) aus. Diese erhalten Sie per Post. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Wie informiere ich meine Krankenkasse über die Anpassung meines Geschlechtseintrages?
Möchten Sie Ihren Geschlechtseintrag auf „divers“ oder „unbestimmt“ ändern, können Sie dies einfach und unkompliziert im Online-Formular „Namensänderung“ tun. Melden Sie sich hierzu einfach mit den Anmeldedaten (Versichertennummer + Passwort) an, die Sie bei der Registrierung für die hkk Service-App bzw. unser Kundenportal "Meine hkk" verwenden.
Wichtig für Sie: Fügen Sie bitte direkt einen entsprechenden Nachweis des Standesamtes über die Änderung des Geschlechtseintrages bei. Solange dieser Nachweis nicht beigebracht wurde, muss der Eintrag weiblich/männlich vorgenommen werden. Der von der Deutschen Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität ausgestellte „Ergänzungsausweis“ gilt nicht als offizielles amtliches Dokument und reicht als Nachweis nicht aus.
Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es bei der Anpassung des Geschlechtseintrages?
§ 22 Abs. 3 PStG regelt, dass intergeschlechtliche Kinder als „divers“, „weiblich“ oder „männlich“ oder ohne Geschlechtsangabe (unbestimmt) in das Geburtenregister eingetragen werden können. Wie der Eintrag erfolgt, haben die Sorgeberechtigten zu entscheiden, also in der Regel die Eltern.
§ 45b PStG regelt die nachträgliche Änderung der Geschlechtsangabe und der Vornamen für „Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“ (Personen, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht eindeutig zugeordnet werden können/Intersexuelle). Das Verfahren wird durch einen Antrag eingeleitet, die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden, z. B. durch das Standesamt (§ 45b Abs. 4 PStG). Diese Personen haben die Möglichkeit, im Geburtenregister zwischen den Angaben "männlich", "weiblich", "unbestimmt" (Offenlassen des Geschlechtseintrages) und "divers" zu wählen.
Wie lange dauert es, bis Änderungen des Namens oder Geschlechtseintrages umgesetzt sind?
Die Bearbeitungsdauer liegt in der Regel bei etwa 14 Werktagen, wenn der hkk alle Antragsdaten vorliegen.
Was kostet es, Änderungen des Namens oder Geschlechtseintrages bei der Krankenkasse zu beantragen?
Die Änderung Ihres Namens oder Geschlechtseintrages ist für Sie als hkk-Versicherte/r in der Regel kostenlos.