Beiträge
Der Beitrag zur hkk orientiert sich an der Höhe Ihres Einkommens. So werden Sie nie finanziell überfordert – von jetzt an bis ins hohe Alter. Ehe- und eingetragene Lebenspartner sowie Kinder ohne eigenes Einkommen sind beitragsfrei mitversichert.
Beiträge der hkk für Arbeitnehmer
Der hkk-Gesamtbeitragssatz für Angestellte beträgt 16,79 Prozent. Davon übernimmt Ihr Arbeitgeber die Hälfte. Ihr Anspruch auf Krankengeld ist im Beitrag bereits enthalten.
Der Gesamtbeitragssatz zur Krankenversicherung setzt sich zusammen aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent, den der Gesetzgeber für alle Krankenkassen einheitlich festgelegt hat. Dazu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, der bei der hkk nur 2,19 Prozent beträgt. Von beidem tragen Sie die Hälfte, also 7,3 Prozent + 1,095 Prozent = 8,395 Prozent Ihres Bruttoeinkommens. Die andere Hälfte übernimmt Ihr Arbeitgeber. Berechnet wird der Beitrag aus höchstens 5.512,50 Euro (Wert für 2025) an laufendem Arbeitsentgelt – jeder weitere Euro ist beitragsfrei; ganz gleich, wie viel Sie mehr verdienen.
Sonstige Beitragssätze
- ermäßigter Beitragssatz für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld: 16,19 Prozent.
- Beitragssatz für gesetzliche Renten* und rentenähnliche Einnahmen (Versorgungsbezüge) und Arbeitseinkommen neben Rente oder Versorgungsbezügen: 16,79 Prozent
* Abzüglich des Beitragsanteils der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) in Höhe von 7,645 Prozent auf die gesetzliche Rente.
Weitere Informationen zur Versicherung und zu Beiträgen
Die Berechnung der zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen ist für die jeweiligen Personengruppen unterschiedlich. Für weitere Infos wählen Sie Ihre Berufliche Tätigkeit aus:
Wie werden die beitragspflichtigen Einnahmen ermittelt?
Für alle freiwillig Versicherten werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bemessen.
Ihre Beiträge berechnen sich maximal bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung in Höhe von 5.512 Euro (Wert für 2025).
So erfolgt die Beitragsbemessung…
Der Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenversicherung hat mit seinen einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung eine Richtlinie aufgestellt, aus der sich für die unterschiedlichen Personengruppen ergibt, wie die Beitragsberechnung zu erfolgen und welche Unterlagen von den Krankenkassen anzufordern sind.
Diese Richtlinie können Sie hier herunterladen.
Neben dieser Richtlinie hat der Spitzenverband Bund einen Katalog der Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung verfasst.
Diesen Katalog können Sie hier herunterladen.