Krankenversicherung für Rentner: Gut versichert auch im Alter
Bei der hkk sind Sie auch im Rentenalter bestens krankenversichert. Auf dieser Seite können Sie sich über Ihren Versicherungsschutz und Ihre Beiträge im Ruhestand informieren. Erfahren Sie Wissenswertes über Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung und vieles mehr.
Das bietet die Krankenversicherung der hkk Rentnern
- Eine der günstigsten Krankenkassen Deutschlands: bis zu 731 € Beitragsvorteil jährlich
- Arzttermin-Service: schnell und einfach zum nächsten Termin
- 24-Stunden-Medizinberatung
- Attraktives Bonusprogramm
- Umfangreiche Vorsorgeangebote & Gesundheitskurse
- Ausgezeichnet von Focus Money als „Top Krankenkasse” (07/2024)

Pflichtversichert (KVdR) oder freiwillig versichert als Rentner?
Auch im Alter treffen Sie eine gute Entscheidung mit dem umfassenden Schutz der hkk. Maßgeblich ist für Sie die Frage, ob Sie im Ruhestand pflichtversichert sind und somit Mitglied der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sind oder ob Sie sich freiwillig bei uns versichern.
Das erfahren Sie, sobald uns der Rentenversicherungsträger über den Rentenantrag informiert hat. Wir prüfen für Sie, ob Sie für die Zeit der Antragsbearbeitung vorläufiges Mitglied der KVdR sind und ob bereits Beiträge zu zahlen sind.
Gesetzlich krankenversichert als Rentner: Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
Voraussetzungen für die KVdR ist die Vorversicherungszeit
Voraussetzung für Ihre Versicherung im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist, dass Sie bereits eine bestimmte Zeit Mitglied oder Familienversicherter der gesetzlichen Krankenversicherung waren. Das ist die so genannte Vorversicherungszeit:
- Die Vorversicherungszeit ist dann erfüllt, wenn Sie vom Beginn Ihrer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens 90 % in der zweiten Hälfte dieses Zeitraums bei einer gesetzlichen Krankenversicherung - wie der hkk - versichert waren. Dabei ist unerheblich, ob Sie pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert waren.
- Ab dem 1. August 2017 werden für jedes Kind pauschal drei Jahre Erziehungszeiten auf die Vorversicherungszeit angerechnet. Als Kinder gelten leibliche Kinder, Pflegekinder und zur Adoption freigegebene Kinder. Unter bestimmten Voraussetzungen auch Adoptivkinder und Stiefkinder, aber keine Enkelkinder.
- Sofern die Vorversicherungszeit für Rentenanträge vor dem 1. August 2017 nicht erfüllt wurde und Sie Kinder haben, die auf die Vorversicherungszeit angerechnet werden können, wenden Sie sich bitte an uns (oder Ihre zuständige Krankenkasse).
Ein Beispiel: Wenn Sie 40 Jahre lang erwerbstätig waren und von den letzten 20 Jahren mindestens 18 Jahre Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung oder über einen Familienangehörigen familienversichert waren, haben Sie die Vorversicherungszeiten zur Krankenversicherung der Rentner erfüllt. Personen, die lange privat versichert waren, haben die Voraussetzung oftmals nicht erfüllt.
Wie wird die Pflichtversicherung für Rentner berechnet?
Ihr Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung als pflichtversicherter Ruheständler (KVdR) errechnet sich prozentual aus
- Ihren Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
- Ihren Versorgungsbezügen (Betriebsrenten)
- Ihrem Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit und
- ggf. Ihrer ausländischen Rente
Aus der gesetzlichen Rente tragen pflichtversicherte Rentner und die Deutsche Rentenversicherung die Beiträge zu gleichen Anteilen. Dies gilt sowohl für den vom Gesetzgeber für alle Kassen einheitlich festgelegten allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % als auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag, der bei der hkk nur 2,19 % beträgt. Der Rentenversicherungsträger behält Ihren Anteil (also 7,3 % +1,095 % = 8,395 %) ein und führt ihn zusammen mit seinem Beitragsanteil direkt an uns ab.
Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigen (2025 = 187,25 EUR). Mehrere Einnahmen dieser Art werden addiert. Aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen trägt der hkk-Kunde den Beitrag zur Krankenversicherung allein.
Beitragssätze auf Einnahmen für pflichtversicherte Rentner
- auf Beiträge der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gilt ab dem 1. Januar 2025 ein Beitragssatz von 16,79 % (allgemeiner Beitragssatz 14,6 % zzgl. 2,19 % hkk-Zusatzbeitrag) zur Krankenversicherung
- auf monatliche aber auch kapitalisierte Versorgungsbezüge (Betriebsrenten) werden ab dem 1. Januar 2025 ebenfalls 16,79 % (allgemeiner Beitragssatz 14,6 % zzgl. 2,19 % hkk-Zusatzbeitrag) zur Krankenversicherung erhoben
- Ebenfalls beitragspflichtig sind für pflichtversicherte Rentner Arbeitsentgelte aus Beschäftigungen und Arbeitseinkommen, ebenfalls mit 16,79 %.
- Auch ausländische Renten sind beitragspflichtig, die Beiträge werden jedoch lediglich aus dem halben allgemeinen Beitragssatz und dem halben Zusatzbeitrag berechnet - also 7,3 % + 1,095 % = 8,395%.
- Auf sonstige Einkünfte (z. B. Kapitalerträge, private Renten, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) werden keine Beiträge erhoben.
Verbesserungen für Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner ab Juli 2024
Antworten auf die wichtigsten Fragen zu den Versicherungs- und beitragsrechtlichen Auswirkungen der Rentenzuschläge finden Sie hier.
Freiwillig versichert als Rentner
Sollten Sie die Voraussetzungen für eine Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht erfüllen, können Sie sich selbstverständlich bei der hkk auch freiwillig krankenversichern.
Das gilt auch, wenn
- Sie weiterhin einer hauptberuflichen Selbstständigkeit nachgehen und daraus Einkünfte erzielen (siehe nächster Abschnitt) oder
- Sie Beamter oder Pensionär sind.
Grundsätzlich gilt: Das Mitglied trägt aus allen Einnahmen die Beiträge zur Krankenversicherung allein. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt den freiwillig versicherten Rentnern auf Antrag den Zuschuss zur Krankenversicherung mit der monatlichen Rente aus.
Beitragssätze für Bezüge freiwillig versicherter Rentner: Was kostet eine freiwillige Krankenversicherung für Rentner?
- Für gesetzliche Renten gilt der allgemeine Beitragssatz der hkk von 16,79 %.
- Auf Versorgungsbezüge (wie Betriebsrenten) und Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit werden ebenfalls 16,79 % erhoben.
- Auf so genannte sonstige Einkünfte (z. B. Kapitalerträge, private Renten, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) wird ein Beitragssatz von 16,19 % erhoben.
Pflegeversicherung für Rentner
Alle Mitglieder zahlen aus den beitragspflichtigen Einnahmen die Pflegeversicherungsbeiträge allein.
Beitragssatz zur Pflegeversicherung
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 3,6 %.
Ab Vollendung des 23. Lebensjahres ist zusätzlich ein Zuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,6 % zu zahlen.
Kinder*, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wirken sich beitragsreduzierend aus. Beginnend mit dem zweiten Kind bis zum fünften Kind reduziert sich der Pflegeversicherungsbeitrag um einen Abschlag von jeweils 0,25 %.
* Stiefkinder, Pflegekinder, leibliche Kinder, Adoptivkinder, bereits verstorbene Kinder
Beitragsbemessungsgrenze
Ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berechnen sich maximal aus der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 5.512,50 Euro (2025).
Besonderheiten zur Beitragspflicht
Krankenversicherungspflichtige Beschäftigung neben der Rente
Auch während des Bezuges einer Rente ist es möglich, einer Beschäftigung nachzugehen. Wenn Sie neben Ihrem Rentenbezug einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen und dadurch versichert sind, sind dennoch die Beiträge auf Ihre Rente und Versorgungsbezüge und gegebenenfalls auf Ihr Arbeitseinkommen zu entrichten.
Ihre Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. So kann bei gleichzeitigem Bezug von Rente und Arbeitsentgelt unter Umständen der Fall eintreten, dass für Sie innerhalb eines Jahres zunächst Beiträge über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus erhoben werden, und zwar einmal aus Ihrem Rentenbetrag und gleichzeitig aus Ihrem Arbeitsentgelt und Ihren Versorgungsbezügen.
Auf Antrag erstatten wir Ihnen grundsätzlich die Beiträge, die Sie über der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze hinaus gezahlt haben, im Folgejahr zurück.
Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung
Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung unterliegen der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung als Versorgungsbezug
Direktversicherungen sind meist eine Form der betrieblichen Altersversorgung. Sie werden in der Regel als Lebensversicherung durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zugunsten des Arbeitnehmers als Bezugsberechtigter abgeschlossen. Als Versicherungsfall wird regelmäßig die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres vereinbart. Tritt der Versicherungsfall ein, kann die Direktversicherung als fortwährende Leistung in Form eines regelmäßigen monatlichen Versorgungsbezuges oder als einmaliger Kapitalbetrag geleistet werden.
Mit Beschluss vom 7. April 2008 hat das Bundesverfassungsgericht die Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung bestätigt. Damit unterliegt die als Kapitalleistung erbrachte Direktversicherung der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz sieht das Bundesverfassungsgericht nicht, wenn der Arbeitgeber durchgehend Versicherungsnehmer war. Auch sieht es die Beitragspflicht als verhältnismäßig an. Zwar stellt die auf zehn Jahre begrenzte Beitragspflicht eine erhebliche Belastung der Betroffenen dar. Sie hat jedoch keine grundlegende Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse zur Folge.
Somit werden von den Krankenkassen die Beiträge aus Kapitalleistungen einer Direktversicherung zu Recht erhoben.
Auch waren Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung (Einmalzahlungen) von Versicherten bislang vollständig für zehn Jahre beitragspflichtig, wenn sie über den Arbeitgeber abgeschlossen und nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis privat vom Versicherten weitergezahlt wurden.
Das Bundesverfassungsgericht hat im September 2010 entschieden, dass diese Regelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt. Am 12. Januar 2010 kam es zu einem Vergleich vor dem Bundessozialgericht.
Voraussetzungen für die Anwendung dieses Urteils: Die laufende oder einmalige Leistung aus einem Lebensversicherungsvertrag wurde ursprünglich als Direktversicherung von einem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für den Arbeitnehmer als Bezugsberechtigten abgeschlossen und der Vertrag wurde nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses
- von dem (ehemaligen) Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer übernommen und
- von ihm bis zum Eintritt des Versicherungsfalls fortgeführt.
Hinweis: Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist allein die Eigenschaft als Versicherungsnehmer. Daher ist es auch unerheblich, wie oft und in welcher Reihenfolge ein Versicherungsnehmerwechsel erfolgt. Dieser Versicherungsnehmerwechsel muss der Krankenkasse schriftlich nachgewiesen werden. Grundsätzlich sind die Versicherungsunternehmen dazu verpflichtet, den Krankenkassen lediglich den betrieblichen Anteil als beitragspflichtigen Versorgungsbezug zu melden.
Umfang der Beitragspflicht bei Leistungen von Pensionskassen
Das Bundesverfassungsgericht hat am 27. Juni 2018 (1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15) eine Rechtsprechung zum Thema der Beitragspflicht von Leistungen von Pensionskassen erlassen. Es hat entschieden, dass es gegen das Gleichheitsgebot des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz verstößt, wenn für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung solche Zahlungen berücksichtigt werden, die auf einem nach Ende des Arbeitsverhältnisses geänderten oder ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zwischen einer Pensionskasse und dem früheren Arbeitnehmer beruhen, während Erträge aus privaten Lebensversicherungen nicht zur Berechnung herangezogen werden.
Ist der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr am Versicherungsvertrag beteiligt und zahlt der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt die Beiträge allein, muss die Pensionskasse zwischen einen vom Arbeitgeber mitfinanzierten und einen vom Arbeitnehmer allein finanzierten Anteil unterscheiden. Unter folgenden Voraussetzungen ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzuwenden:
- Die bei der Pensionskasse unter Beteiligung des Arbeitgebers zustande gekommene Versicherung wurde nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses freiwillig fortgesetzt, indem
- der Versicherungsvertrag geändert und insoweit von dem (ehemaligen) Arbeitnehmer als alleiniger Versicherungsnehmer fortgeführt oder
- ab diesem Zeitpunkt von dem (ehemaligen) Arbeitnehmer ein neuer Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde.
- Der Arbeitgeber ist nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses an dem geänderten oder neu abgeschlossenen Versicherungsvertrag nicht mehr beteiligt.
- Die Beiträge für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses hat ausschließlich der Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer geleistet.
Freibetragsregelung für Betriebsrenten seit 2020
Seit 2020 greift bei pflichtversicherten Mitgliedern der Freibetrag für Betriebsrenten, der bei der Ermittlung der Beiträge zur Krankenversicherung – inklusive Zusatzbeitrag – herangezogen wird. Der Freibetrag verändert sich jährlich. Er wächst Jahr für Jahr mit der durchschnittlichen Lohnentwicklung. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt er 187,25 Euro (2021 und 2022: 164,50 Euro, 2023: 169,75 Euro, 2024: 176,75 Euro). Durch die Anwendung des Freibetrags reduziert sich der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung inklusive des Zusatzbeitrags.
Rechenweg
Betriebsrente
./. Freibetrag 2025: 187,25 Euro
= beitragspflichtige Einnahme XX Euro
Multipliziert mit
14,6 % allgemeiner Beitragssatz Krankenversicherung
+ 2,19 % hkk-Zusatzbeitrag
16,79 % = YY Euro
Beispiele
Monatliche Betriebsrente 187,25 Euro
abzüglich Freibetrag 187,25 Euro
= Beiträge zur Krankenversicherung 0,00 Euro
Monatliche Betriebsrente 323,75 Euro
abzüglich Freibetrag 187,25 Euro
= Beitragspflichtige Einnahme 136,50 Euro
x 16,79 % 22,92 Euro monatlicher Beitrag Krankenversicherung
Monatliche Betriebsrente 750,00 Euro
abzüglich Freibetrag 187,25 Euro
= Beitragspflichtige Einnahme 562,75 Euro
x 16,79 % 94,49 Euro monatlicher Beitrag Krankenversicherung
Beiträge zur Pflegeversicherung
Die Regelung wird nicht auf die Pflegeversicherung übertragen. Damit sind bei den Betriebsrenten abweichend von dem sonst üblicherweise geltenden Grundsatz „Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung“ regelmäßig unterschiedlich hohe beitragspflichtige Einnahmen in der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen.
Bequeme Zahlung mit SEPA-Lastschriftmandat
Sie wollen sich über die termingerechte Überweisung Ihrer Beiträge keine Gedanken mehr machen müssen? Wir nehmen Ihnen gern diese Arbeit ab! Nutzen Sie einfach und bequem unser SEPA-Lastschriftmandat.
Wichtig: Bitte senden Sie uns das SEPA-Mandat im Original oder als Fax zurück. Eine Übermittlung per E-Mail ist nicht ausreichend!
Häufig gestellte Fragen zur Krankenversicherung für Rentner
Welche Einnahmen sind als Rentner krankenversicherungspflichtig?
Ihr Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung als pflichtversicherter Ruheständler (KVdR) errechnet sich prozentual aus
- Ihren Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
- Ihren Versorgungsbezügen (Betriebsrenten)
- Ihrem Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit und
- ggf. Ihrer ausländischen Rente
Weitere Informationen finden Sie hier.
Können Rentner von der privaten in eine gesetzliche Krankenversicherung wechseln?
Eine Rückkehr von der privaten zur gesetzlichen Krankenversicherung ist teilweise möglich. Sofern Sie hierzu Fragen haben, melden Sie sich gerne. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Wie sinnvoll ist ein Krankenkassen-Wechsel für Rentner?
Ein Krankenkassen-Vergleich lohnt sich immer, denn gesetzliche Krankenkassen unterscheiden sich teilweise erheblich im Zusatzbeitrag, im Serviceangebot und in den Zusatzleistungen, die über den gesetzlichen Leistungskatalog hinausgehen. Gleichzeitig ist der Wechsel einfach und praktisch ohne Risiko.
Prüfen Sie die hkk und profitieren Sie dreifach:
1. Besonders günstige Beiträge
Der niedrige Zusatzbeitrag von nur 2,19 % macht die hkk auch 2025 wieder zu einer der günstigsten bundesweit wählbaren Krankenkassen. Sie sparen bis zu 731 Euro Beitrag pro Jahr. Dazu kommt ein attraktives Bonusprogramm.
2. Umfangreiche Zusatzleistungen
Die hkk übernimmt umfangreiche Zusatzleistungen von A wie Auslandsimpfung bis Z wie Zahnreinigung. Dieses hkk Leistungsplus entspricht einem Gesamtwert von mehr als 1.000 Euro je Versicherten und Jahr.
3. Ausgezeichneter Service
Wir bei der hkk sind für Sie da – telefonisch rund um die Uhr, im Online-Kundenportal meine hkk sowie persönlich in einer unserer hkk-Geschäftsstellen. Infos zum Wechsel gibt´s auch in mehr als 2.100 Servicepunkten unseres Kooperationspartners LVM Versicherung.
Wie einfach kann ich die Krankenkasse wechseln?
Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse können Sie leicht und problemlos wechseln:
Stellen Sie einfach einen Aufnahmeantrag bei Ihrer neuen Krankenkasse – bei der hkk am einfachsten als Online-Mitgliedsantrag. Falls noch nötige Informationen fehlen, holt die hkk diese bei Ihnen ein.
Beachten müssen Sie dabei nur die Bindungsfrist (Sie müssen mindestens 12 Monate bei der alten Krankenkasse versichert sein) und die Kündigungsfrist (Sie können frühestens zum Ende des übernächsten Monats kündigen).
Wenn Ihre Krankenkasse den Beitrag erhöht, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, für den der erhöhte Beitrag zum ersten Mal gilt. Dabei entfällt die Bindungsfrist von 12 Monaten, nicht aber die Kündigungsfrist zum Ende des übernächsten Monats.
Wenn Sie den Arbeitgeber wechseln oder zum ersten Mal eine Beschäftigung oder Berufsausbildung aufnehmen, können Sie direkt mit Ihrem Antritt auch die Krankenkasse wechseln – Bindungs- und Kündigungsfrist entfallen. Allerdings muss Ihr Aufnahmeantrag innerhalb von 14 Tagen nach Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsbeginn bei der neuen Krankenkasse eingegangen sein.
Wenn Sie noch Fragen haben, schicken Sie uns einfach eine Nachricht – wir informieren Sie gerne.
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