Einkommensnachweis von freiwillig Versicherten
Bei freiwillig Versicherten richtet sich der Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung nach dem Bruttoeinkommen. Um den Beitrag berechnen zu können, muss ein Einkommensnachweis erbracht werden. Erfahren Sie hier, wie das Einkommen nachzuweisen und welcher Teil davon beitragspflichtig ist.
Wie weise ich als freiwillig Versicherter mein Einkommen nach?
Freiwillig Versicherte, mit Ausnahme der Arbeitnehmer*innen mit Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, bekommen einmal jährlich von ihrer Krankenkasse einen Fragebogen zur Prüfung ihrer Einkommensverhältnisse. Dieser kann auch in wenigen Schritten online ausgefüllt werden.
Für Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Vermietung und Verpachtung benötigen wir eine Kopie aller Seiten des aktuellen Einkommensteuerbescheides zusammen mit einer aktuellen Einkommenserklärung der hkk (Fragebogen zur Prüfung Ihrer Einkommensverhältnisse). Laufende Einnahmen (z. B. Renten, Unterhalt oder Bezüge) werden mit einem aktuellen Bewilligungsbescheid oder Bezügemitteilung nachgewiesen.
Wichtig für Sie: Auch wenn uns Ihr aktueller Einkommensteuerbescheid bereits vorliegt, benötigen wir trotzdem immer eine Rückmeldung von Ihnen. Das gilt auch, wenn Ihnen noch kein aktueller Einkommensteuerbescheid vorliegt. Sollten Sie von uns eine Abfrage zu Ihren Einkommensverhältnissen erhalten, dann antworten Sie uns bitte in jedem Fall!
Unabhängig von der jährlichen Abfrage der Einkommensverhältnisse bitten wir Sie, uns bei Änderung der Einkommensverhältnisse jederzeit aktuelle Nachweise einzureichen. Sollten sich Ihre Einkommensverhältnisse unerwartet stark verändern, dann prüfen wir eine Anpassung Ihrer Beitragshöhe. Die Nachweise können Sie einfach und unkompliziert über das Online-Formular einreichen.
Was müssen Existenzgründer*innen einreichen, die noch keinen Steuerbescheid haben?
Wenn noch kein Einkommensteuerbescheid für die selbstständige Tätigkeit vorliegt, muss das Einkommen zunächst geschätzt werden. Wir berechnen den Beitrag dann vorläufig aufgrund der Schätzung. Liegt später der Einkommensteuerbescheid vor, berechnen wir die Beiträge neu, und es erfolgt eine Rückzahlung oder es müssen Beiträge nachgezahlt werden. Daher sollten Sie Ihr Einkommen so realistisch wie möglich schätzen.
In welchem Fall müssen keine Nachweise eingereicht werden?
Wenn keine Nachweise über die Höhe des laufenden Bruttoeinkommens eingereicht werden, berechnen wir Ihnen automatisch den Höchstbeitrag.
Der Höchstbetrag gilt, wenn Ihr Einkommen jährlich 62.100 Euro (im Jahr 2024) oder mehr beträgt. In diesem Fall hat eine Nichteinreichung der Nachweise in der Regel keine finanziellen Nachteile.
Wichtiger Hinweis: Erzielen Sie Einkommen aus Renten oder rentenähnlichen Einnahmen, benötigen wir immer Einkommensnachweise.
Was gehört zum beitragspflichtigen Einkommen bei freiwillig Versicherten?
Beitragsrelevant sind vor allem folgende Einkommensarten:
- der Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Einnahmen aus Kapitalvermögen wie Zinsen oder Dividenden
- der Gründungszuschuss für Existenzgründer (ohne die 300-Euro-Pauschale für die soziale Sicherung)
Auch andere Einkommensarten können beitragspflichtig sein, z. B. eine Rente, ein Gehalt aus einer nebenberuflichen Angestelltentätigkeit oder Unterhaltszahlungen vom getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten. Nicht auf das Einkommen angerechnet werden zum Beispiel folgende Einnahmen:
- Kindergeld
- Elterngeld
- Wohngeld
- die Pauschale für die soziale Sicherung aus dem Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit
Ist eine Verrechnung möglich?
Nein, eine Verrechnung ist nicht möglich. Positives Einkommen einer Einkommensart, zum Beispiel den Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit, dürfen wir nicht mit negativem Einkommen aus einer anderen Einkommensart verrechnen, etwa Verlusten bei Vermietung und Verpachtung.
Welche Einnahmen werden von dem Einkommen zur Beitragsberechnung abgezogen?
Wenn Sie Ihr Einkommen noch nicht mit einem Einkommensteuerbescheid nachweisen können, kann es für Sie wichtig sein zu wissen, welche Einnahmen Sie von Ihrem Einkommen abziehen können. Dies sind z. B.:
- Mutterschaftsgeld
- Wohngeld
- Kindergeld
- Betreuungsgeld
- Elterngeld
Sollten Sie nicht sicher sein, ob eine Ihrer Einnahmearten beitragspflichtig ist, dann kontaktieren Sie uns. Wir nehmen gerne eine Bewertung für Sie vor und teilen Ihnen das Ergebnis mit.
Was passiert bei einem geringen Einkommen?
Wir legen mindestens eine beitragspflichtige Einnahme von 1.178,33 Euro monatlich (gesetzliche Mindestbemessungsgrundlage 2024) zugrunde. Sollten Ihre Einkünfte unter der Mindestbemessungsgrundlage liegen, müssen wir diese bis zur Mindestbemessungsgrundlage aufstocken.
Wie wird der Beitrag für Selbstständige berechnet?
Selbstständige zahlen ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vor allem auf ihren Gewinn. Der Gewinn wird nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelt. Viele Betriebsausgaben wirken sich deshalb beitragssenkend aus, zum Beispiel:
- Personalkosten
- Abschreibungen für Abnutzung und Substanzverminderung (AfA)
- Aufwendungen für Betriebsräume
- Beiträge zu Berufsverbänden
Für die abschließende Beitragsberechnung bei freiwillig Versicherten/Selbstständigen mit Arbeitseinkommen werden daher die festgestellten Einkünfte aus selbstständiger Arbeit lt. Einkommensteuerbescheid berücksichtigt. Bis zur Vorlage des abschließenden Einkommensteuerbescheides für das entsprechende Kalenderjahr erfolgt die Beitragsberechnung unter Vorbehalt.
Werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt?
Bei Vermietung und Verpachtung wird die Bruttokaltmiete berücksichtigt. Davon werden sogenannte durchlaufende Gelder - zum Beispiel Kosten für die Instandhaltung der Wohnung - sowie Werbungskosten abgezogen.
Auch für die abschließende Beitragsberechnung bei freiwillig Versicherten mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung werden die festgestellten Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid berücksichtigt. Bis zur Vorlage des abschließenden Einkommensteuerbescheides für das entsprechende Kalenderjahr erfolgt die Beitragsberechnung unter Vorbehalt.
Werden Einnahmen aus Kapitalvermögen berücksichtigt?
Die Einnahmen aus Kapitalvermögen werden automatisch um den Werbungskosten-Pauschbetrag (51,00 Euro pro Kalenderjahr) vermindert. Sollten die tatsächlichen Aufwendungen höher sein, benötigen wir entsprechende Nachweise. Der Sparerpauschbetrag gehört nicht zu den abziehbaren Werbungskosten.
Gibt es Sonderregelungen für Versicherte mit nicht gesetzlich versichertem/versicherter Ehe- oder Lebenspartner*in?
Die folgenden Informationen sind nur bedeutsam, wenn Sie verheiratet oder verpartnert sind und Ihr Ehe- oder Lebenspartner oder Ihre Partner*in nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz nicht gesetzlich krankenversichert ist. Dann zählt sein oder ihr Einkommen bei der Beitragsbemessung mit. Aus diesem Familieneinkommen wird Ihr Beitrag berechnet, allerdings nur innerhalb gesetzlich festgelegter Ober- und Untergrenzen.
Mindestens legen wir ein Familieneinkommen von 1.178,33 Euro monatlich (gesetzliche Mindestbemessungsgrundlage 2024) zugrunde. Der Mindestbeitrag für die Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld liegt damit bei 164,97 Euro im Monat.
Kann ich mein Einkommen ohne Steuerbescheid nachweisen?
Ja, Sie können Ihr Einkommen auch ohne Steuerbescheid nachweisen. Wenn kein Einkommenssteuerbescheid vorliegt, können Sie uns alternativ andere geeignete Unterlagen in Kopie einreichen, wie z. B.:
- Verdienstbescheinigungen
- Bescheide (Zahlungsnachweise) von Renten und rentenähnlichen Einnahmen ausländischer Versicherungsträger und Firmen
- Zinsbescheinigungen der Bank
- Bescheide über Zahlungen von Behörden oder Trägern sozialer Leistungen
- oder andere Belege oder Zahlungen
Anhand der Angaben und Nachweise ermitteln wir das durchschnittliche beitragspflichtige Einkommen pro Monat und berechnen daraus die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Für den Beitrag ist grundsätzlich entscheidend, wie hoch das Einkommen in den nächsten zwölf Monaten voraussichtlich sein wird.