Ersatzpflege bei Verhinderung der Pflegeperson: Möglichkeiten und Kostenbeteiligung durch die Pflegekasse
Ist eine private Pflegeperson verhindert, weil sie zum Beispiel erkrankt oder im Urlaub ist, beteiligt sich die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen an den Kosten für die Ersatz- bzw. Verhinderungspflege. Die kurzzeitige Vertretung kann beispielsweise ein Familienmitglied oder auch ein ambulanter Pflegedienst übernehmen. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zu den Möglichkeiten der Ersatzpflege und der Kostenbeteiligung durch die Pflegekasse.
Wie stelle ich einen Antrag auf Ersatz- bzw. Verhinderungspflege?
Der Antrag auf Ersatz- bzw. Verhinderungspflege muss bei der hkk-Pflegekasse eingereicht werden. Sie können diesen per Post stellen sowie persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen. Die Pflegekasse prüft Ihren Antrag und überweist Ihnen den erstattungsfähigen Betrag.
Die Kosten der Ersatzpflege sind gegenüber der hkk-Pflegekasse mit originalen Rechnungen, durch Quittungen oder anderen Zahlungsbelegen wie beispielsweise Kontoauszügen oder dem Erstattungsbeleg, den Sie mit der Zusage der Verhinderungspflege erhalten, nachzuweisen. Diese reichen Sie bei der hkk-Pflegekasse ein.
Wichtig für Sie: Sie können den Antrag auf Ersatzpflege sowohl vor Inanspruchnahme der Ersatzpflege als auch nachträglich stellen. Für die Bearbeitung benötigt die hkk etwa 2 Werktage.
Wann habe ich Anspruch auf Ersatzpflege?
Um Anspruch auf die Ersatzpflege bzw. Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI zu haben, müssen Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung:
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in Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 eingestuft sein und
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von der verhinderten Pflegeperson seit mindestens 6 Monaten häuslich gepflegt werden.
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Der Pflegegrad 2 muss nicht bereits während der 6-monatigen Vorpflegezeit vorgelegen haben.
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Es ist nicht erforderlich, dass dieselbe Pflegeperson den Pflegebedürftigen 6 Monate gepflegt haben muss.
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Die Ersatzpflege muss durch die Ersatzpflegekraft im Umfang des jeweiligen Pflegegrades sichergestellt werden können.
Gut zu wissen: Sie können die Ersatzpflege für insgesamt bis zu 42 Tage im Kalenderjahr beantragen. Möglich ist eine Ersatzpflege sowohl stundenweise, wenn Ihre Pflegeperson weniger als 8 Stunden täglich verhindert ist, als auch tageweise.
Beteiligt sich die Pflegekasse an den Kosten für eine Ersatzpflege?
Ja. Bis zu welcher Höhe die Pflegekasse die Kosten erstattet, richtet sich danach, wer die Ersatzpflege übernimmt.
Leistet ein Familienmitglied bis zum zweiten (Verwandtschafts-)Grad oder eine im Haushalt lebende Person die Ersatzpflege, können nachgewiesene Kosten bis zum 1,5-fachen des Pflegegeldes erstattet werden. Das sind:
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für Pflegegrad 2: 498,00 Euro
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für Pflegegrad 3: 859,50 Euro
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für Pflegegrad 4: 1.147,50 Euro
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für Pflegegrad 5: 1.420,50 Euro
Für alle übrigen Personen oder einen Pflegedienst werden bis zu EUR 1.612,00 erstattet. Alternativ kann die Ersatzpflege in einer stationären Einrichtung wie einem Pflegeheim stattfinden. Auch hier zahlt die Pflegekasse maximal EUR 1.612,00 der pflegebedingten Kosten.
Gut zu wissen: Entstehen dem nahen Familienmitglied oder der im Haushalt lebenden Person durch die Ersatzpflege Aufwendungen wie Fahrgeld oder Verdienstausfall, kann die Pflegekasse den Erstattungsbetrag auf Nachweis ebenfalls auf bis zu EUR 1.612,00 Euro erhöhen.
Besondere Regelung für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 und bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs:
Die Verhinderungspflege kann in diesem Fall ohne vorherige Vorpflegezeit für 8 Wochen in Anspruch genommen werden. Auch das hälftige Pflegegeld wird für die Zeit gezahlt. Der Erstattungsbetrag der Verhinderungspflege kann durch vollständige Übertragung des noch nicht verbrauchten Anspruchs aus der Kurzzeitpflege zu 100% auf 3.386,00 Euro erhöht werden. Leistet ein Familienmitglied bis zum zweiten (Verwandtschafts-) Grad oder eine im Haushalt lebende Person die Ersatzpflege, können nachgewiesene Kosten bis zum 2,0-fachen des Pflegegeldes erstattet werden.
Werden die Zahlungen an die eigentliche Pflegeperson während der Ersatzpflege ausgesetzt?
Für die Zeit der Ersatzpflege wird der Pflegeperson die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes weitergezahlt. Die Pflegeperson kann die Leistungen für die Ersatzpflege mit bis zu 50 Prozent Ihres Jahresanspruchs auf Kurzzeitpflege aufstocken. Ihr Anspruch auf Kurzzeitpflege verringert sich entsprechend. Lassen Sie sich fachkundig beraten bei Ihrer hkk-Pflegekasse oder bei anerkannten Beratungsstellen, wie beispielsweise den Pflegestützpunkten.
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