Zuzahlungen
Für einige Leistungen hat der Gesetzgeber Zuzahlungen vorgeschrieben. Durch diese Zuzahlungen soll jedoch keiner unzumutbar belastet werden.
Übersicht der zurzeit gültigen Zuzahlungen:
Leistungsart | Ihre Zuzahlung im Kalenderjahr |
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Soziotherapie | 10 Prozent der Kosten, mindestens 5,- Euro und höchstens 10,- EUR je Behandlungstag; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten der Therapie. |
Hilfsmittel (z.B. Einlagen, Gehhilfen, Rollstühle) | 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5,- Euro und höchstens 10,- Euro pro Hilfsmittel; wobei die Kosten des Hilfsmittels, wenn diese unter 5,- Euro liegen nicht überschritten werden dürfen. Die Zuzahlung für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel - z. B. Einmalwindeln - beträgt 10 Prozent je Packung, maximal 10,- Euro des Monatsbedarfs |
Stationäre Vorsorgemaßnahmen, ambulante und stationäre Rehabilitationsmaßnahmen, Mütterkuren | 10,- Euro pro Tag für die Dauer des Aufenthaltes; bei einer Anschlussrehabilitation 10,- Euro pro Tag für maximal 28 Tage |
Haushaltshilfe | 10 Prozent der täglichen Kosten, mindestens 5,- Euro, maximal 10,- Euro pro Tag, an dem eine Hilfe benötigt wurde; maximal Kosten des täglichen Gesamtaufwands |
stationäre Krankenhausbehandlung | 10,- Euro pro Tag für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr |
Arznei- und Verbandmittel | 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5,- Euro, maximal 10,- Euro; jedoch nicht mehr als die Kosten des Produktes |
Heilmittel (z.B. Massagen, Krankengymnastik) | 10 Prozent der Kosten und 10,- Euro je Verordnung |
Fahrkosten zur stationären Behandlung für Rettungsfahrten ins Krankenhaus für Krankenwagentransporte zur ambulanten Behandlung (mit öffentlichen Verkehrsmitteln, PKW, Taxi) nur noch in besonderen Ausnahmefällen nach vorheriger Genehmigung | 10 Prozent der Kosten pro Fahrt, mindestens 5,- Euro, maximal 10,- Euro; jedoch nicht mehr als die Kosten der Fahrt |
Häusliche Krankenpflege | 10 Prozent der Kosten (für maximal 28 Tage) und 10,- Euro je Verordnung |
Ausnahmen hiervon gelten bei:
- Bei Kindern bis zum 18. Lebensjahr fallen keine zusätzlichen Kosten für Arznei- und Verbandmittel oder Krankenhausaufenthalte an.
- Zuzahlungen sind innerhalb eines Kalenderjahres nur in einer Höhe von zwei Prozent der Einnahmen zum Lebensunterhalt zu zahlen. Bei chronisch Kranken reduziert sich die Zuzahlungsgrenze auf ein Prozent der Einnahmen.
Folgende Kosten übernimmt die hkk nicht
- Arznei-/Hilfsmittel mit höheren Kosten als die vom Festbetrag abgedeckte Summe
- aufwändigere Leistungen als eigentlich notwendig
- Fahrten zur ambulanten Behandlung ohne Genehmigung der hkk
- Hilfsmittel, die auch Gebrauchsgegenstände des Alltags betreffen
- Leistungen ohne ärztliche Verordnung
- Abschläge, die im Rahmen der Kostenerstattung etwa für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen vorgenommen werden
- Eigenanteile der im Ausland in Anspruch genommene Sachleistungen
- Eigenanteile der Leistungen anderer Sozialversicherungsträger
- Eigenanteile des Zahnersatzes
- Eigenanteile der künstlichen Befruchtung
Quittungen
Sammeln Sie alle Quittungen über geleistete Zuzahlungen, bis Ihre individuelle Belastungsgrenze erreicht ist. Bitte fügen Sie dem Antrag auf Befreiung von den Zuzahlungen Ihre Original-Quittungen bei. Beachten Sie bitte, dass diese Quittungen personenbezogen, also mit Ihrem Namen versehen sein müssen.
Schwerwiegend chronisch krank
Wird eine Krankheit ein volles Zeitjahr lang mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt, gilt sie als schwerwiegend chronisch. Darüber hinaus müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
- Pflegegrad 3 oder höher
- Minderung der Erwerbsfähigkeit oder ein Grad der Behinderung von mindestens 60 Prozent, die zumindest auch durch die chronische Erkrankung begründet sein müssen
- es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung oder eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität auf Grund dieser Erkrankung zu erwarten ist
Wenn mindestens ein gesetzlich versichertes Mitglied eines Familienhaushalts schwerwiegend chronisch krank ist, reduziert sich die Belastungsgrenze für alle Angehörigen des Familienhaushalts auf ein Prozent der jährlichen (Familien-) Bruttoeinnahmen in diesem Kalenderjahr. Die Senkung der Belastungsgrenze gilt ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die Behandlung der chronischen Erkrankung ein Jahr andauert.