Während der Rehabilitation und danach
Was ist zu tun und was müssen Sie beachten in dieser Zeit.
Sie gelten während der Maßnahme als arbeitsunfähig, deswegen benötigen Sie während der Reha keine zusätzliche Krankmeldung.
Während Ihrer Rehabilitation erhalten Sie Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung. Für die Berechnung benötigt die Deutsche Rentenversicherung eine Berechnungsgrundlage. Sollten Sie bereits im Krankengeldbezug sein, übermittelt die hkk die Berechnungsgrundlage seit dem 1. Mai 2023 über eine technische Schnittstelle an die Deutsche Rentenversicherung. Besteht bei Ihnen vor Beginn der Rehabilitation noch Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber übermittelt Ihr Arbeitgeber die Berechnungsgrundlage an die Deutsche Rentenversicherung. Haben Sie zu Ihrem Rehabilitationsantrag ein Formular „G0518“ erhalten, leiten Sie dies bitte über die hkk-App oder per Mail an info@hkk.de an uns weiter.
Zur Berechnung des Übergangsgeldes verwendet die Deutsche Rentenversicherung dieselben Entgeltdaten, welche bereits für die Krankengeldberechnung zugrunde gelegt wurden. Allerdings variiert die Höhe des Übergangsgeldes, zum Beispiel aufgrund zu versorgender Kinder. Nähere Informationen erhalten Sie von der Deutschen Rentenversicherung.
Bitte informieren Sie die hkk über das Ende Ihrer Rehabilitationsmaßnahme und ob Sie arbeitsfähig oder arbeitsunfähig entlassen wurden.
Sollten Sie arbeitsunfähig aus der Rehabilitationsmaßnahme entlassen werden, gehen Sie bitte direkt am nächsten Werktag nach der Rehabilitationsmaßnahme wieder zu Ihrem behandelnden Arzt und lassen sich eine Krankmeldung ausstellen.
Sollten Sie sich in einem Arbeitsverhältnis befinden, erhält die hkk eine Mitteilung, ob Sie innerhalb von vier Wochen nach der Rehabilitationsmaßnahme eine stufenweise Wiedereingliederung beginnen können.
In diesem Falle wird das Übergangsgeld auch über das Ende der Rehabilitationsmaßnahme bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit weiter gezahlt.