Heimbetreuung für Pflegeversicherte mit Behinderung: Voraussetzungen, Kostenübernahme und Beantragung

Wohnheime oder andere vollstationäre Einrichtungen ermöglichen Menschen mit Behinderungen die soziale Teilhabe und unterstützen bei der Integration ins Arbeitsleben. Nach §43a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) übernimmt die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Kosten für die Betreuung. Hier finden Sie alle nötigen Informationen zur Kostenübernahme und Beantragung.

Online-Antrag auf Heimbetreuung

Hier finden Sie den Online-Antrag für die Betreuung von Pflegeversicherten mit Behinderung in vollstationären Einrichtungen. Nutzen Sie bitte die Anmeldedaten, die Sie bei der Registrierung für die hkk Service-App verwenden.

Übernimmt die hkk bei Menschen mit Behinderungen die Kosten für eine Betreuung im Wohnheim?

Ja, wenn die Voraussetzungen (siehe nachfolgender Punkt) erfüllt sind, zahlt die Pflegekasse 15 Prozent der Kosten (max. 266 Euro pro Monat) für die Betreuung in einer Behindertenhilfe-Einrichtung. Die restlichen Kosten sind als Eigenanteil zu tragen.  

Wichtig zu wissen: Wenn der Eigenanteil nicht geleistet werden kann, hat der/die Betroffene Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Wohngeld. Hierfür muss ein Antrag beim Sozialhilfeträger gestellt werden. In der Regel ist dies das Sozialamt des Wohnortes.  

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Unter welchen Voraussetzungen übernimmt die Pflegekasse Kosten für die Betreuung im Wohnheim?

Der/Die Betroffene muss Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 haben und in einer vollstationären Einrichtung für Menschen mit Behinderungen oder einer vergleichbaren Wohnform leben. 

Für welche Wohnformen gilt die Kostenübernahme?

Sie gilt für Wohnheime oder Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen. Dabei müssen:  

  • das gemeinsame Wohnen und die Eingliederung in die Gesellschaft im Vordergrund stehen,  
  • das Wohn- und Betreuungsgesetz Anwendung finden und  
  • der Umfang der Betreuung weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entsprechen.  

Wenn Menschen mit Behinderungen am Wochenende oder in den Ferien zuhause bei ihren Angehörigen sind, besteht für diese Zeit Anspruch auf folgende Leistungen:  

  • Pflegesachleistungen: Damit sind die Dienste eines ambulanten Pflegedienstes gemeint. Der Anspruch auf Pflegesachleistungen verringert sich um den Betrag, den die Pflegekasse in diesem Monat für die Unterbringung im Wohnheim oder Internat zahlt. Wenn der/die Betroffene zum Beispiel an zehn Tagen im Monat zuhause ist, wird von dem Betrag, der monatlich an Sachleistungen zur Verfügung steht, der Betrag abgezogen, den die Pflegekasse für die 20 Tage gezahlt hat, die im Wohnheim oder Internat verbracht wurden.  

  • Pflegegeld: Wenn Betroffene in der Zeit zuhause von Angehörigen oder Ehrenamtlichen unterstützt werden, kann Pflegegeld bezogen werden. Für jeden Tag, den der/die Betroffene zuhause verbringt, gibt es 1/30 des monatlichen Pflegegeldes. Der Tag der An- und Abreise gilt jeweils als voller Tag zuhause. Dabei besteht der Anspruch auf Pflegegeld unabhängig von den Pflegesachleistungen. 

Was muss bei der Beantragung einer Kostenübernahme beachtet werden?

Der Antrag auf Kostenübernahme für die Pflege von Menschen mit Behinderung in einer vollstationären Einrichtung kann bequem online eingereicht werden. Melden Sie sich dafür einfach mit den Daten (Versichertennummer + individuelles Passwort) an, die Sie bei der Registrierung für unsere Service-App verwenden. Zudem können Sie diesen per Post stellen sowie persönlich in der hkk-Geschäftsstelle abgeben.  

Zur Antragstellung: 

  • Der Antrag auf vollstationäre Pflege in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung ist bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen. Dazu kann auch jemand schriftlich bevollmächtigt werden. Gegebenenfalls muss eine Vollmacht und/oder einen Betreuerausweis eingereicht werden. 

  • Die Pflegekasse prüft den Antrag und teilt das Ergebnis mit.  

  • Nachdem der Antrag genehmigt wurde, überweist die Pflegekasse den monatlichen Leistungsbeitrag direkt an die entsprechende Einrichtung.   

Wichtig für Sie: Die Bearbeitungsdauer hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab. Die Stellung des Antrages ist kostenfrei. Sie können den Antrag auch bequem online stellen. 

Ab wann wird die Leistung ausgezahlt?

Die Leistung der Pflegekasse wird ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, ausgezahlt - frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, an dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wird der Antrag nicht in dem Kalendermonat, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, sondern später gestellt, werden die Leistungen vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt.

Nutzungshinweise

Der Chatbot Luka ist rund um die Uhr für Ihre Anliegen da. Luka kann allerdings noch nicht jedes Thema und entwickelt sich stetig weiter. Die Antworten des Chatbots sind nicht rechtsverbindlich und dienen lediglich Ihrer ersten Information. Sie ersetzen nicht die fachliche Beratung unserer Mitarbeiter*innen.