Die hkk-Pflegeversicherung – ein Überblick

Wie stelle ich einen Antrag auf Pflegeleistung? Wie läuft die Begutachtung durch den medizinischen Dienst ab? Und welche Leistungen kann ich von der Pflegeversicherung erwarten? Wir klären die wichtigsten Fragen und geben Ihnen einen Überblick.

Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, muss eine Pflegebedürftigkeit festgestellt werden. 

Antrag auf Pflegeleistungen

Wer Leistungen der Pflegeversicherung erhalten möchte, muss zunächst einen Antrag bei der Pflegekasse stellen. Bei einer entsprechenden Vollmacht, kann der Antrag auch durch Angehörige oder Nachbarn gestellt werden. Nach erstmaliger Antragsstellung bietet die Pflegekasse dem Antragsteller innerhalb von 14 Tagen nach Antragseingang einen Beratungstermin an. 

Es ist wichtig, den Antrag rechtzeitig zu stellen, da Pflegeleistungen – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – frühestens ab Antragstellung bezogen werden können. Der Antrag zählt ab dem Tag, an dem er bei der Pflegekasse eingegangen ist. Geht der Antrag später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit ein, können Leistungen ab Beginn des Monats der Antragstellung bezogen werden. 

Gutachten

Sobald der Antrag gestellt wurde, beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst oder einen anderen unabhängigen Gutachter mit einer Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Dies geschieht in der Regel im Rahmen eines zuvor angemeldeten Hausbesuchs. 

Bei diesem Besuch wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs festgelegten Bereichen ermittelt. Zugleich wird geprüft, ob die Selbstständigkeit durch Rehabilitations- oder Präventionsmaßnahmen erhalten oder wiederhergestellt werden kann. 

Auch spricht der Gutachter Empfehlungen für die Versorgung mit Hilfs- und Pflegehilfsmitteln aus, die für die Erhaltung bzw. Unterstützung der Selbstständigkeit wichtig oder pflegeerleichternd sind. Ist der Versicherte einverstanden, so gilt diese Empfehlung gleichzeitig als Antrag auf Hilfs- und Pflegehilfsmittel bei der Pflegekasse. Eine ärztliche Verordnung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Empfehlungen werden im Gutachten festgehalten und automatisch an die Pflegekasse weitergeleitet. 

Für die Begutachtung gelten bundesweit einheitliche Begutachtungs-Richtlinien. 

Leistungsbescheid

Die hkk-Pflegekasse teilt dem Versicherten schriftlich mit, ob und in welchem Ausmaß eine Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde. Zugleich wird der Umfang der beantragten Leistungen mitgeteilt. Darüber hinaus erhält der Versicherte mit dem Bescheid eine Kopie des kompletten Pflegegutachtens einschließlich der Rehabilitations- und Präventionsempfehlung, die im Rahmen der Begutachtung abgegeben wird.

Leistungen nach Pflegegrad 2 bis 5 (monatlich, außer anders angegeben)

LeistungPflegegeldSachleistungVerhinderungspflegeTages- und NachtpflegeKurzzeitpflegeWohngruppenVollstationäre PflegeEntlastungsbetrag
Pflegegrad 1--------------125 €
Pflegegrad 2332 €761 €1.612 € (kalenderjährlich)689 €1.774 € (kalenderjährlich)214 €770 €125 €
Pflegegrad 3573 €1.432 €1.612 € (kalenderjährlich)1.298 €1.774 € (kalenderjährlich)214 €1.262 €125 €
Pflegegrad 4765 €1.778 €1.612 € (kalenderjährlich)1.612 €1.774 € (kalenderjährlich)214 €1.775 €125 €
Pflegegrad 5947 €2.200 €1.612 € (kalenderjährlich)1.995 €1.774 € (kalenderjährlich)214 €2.005 €125 €

Leistungen bei Pflegegrad 1

Mit dem Pflegegrad 1 werden Personen erfasst, bei denen bisher keine Pflegestufe vorhanden war, also eine vollständige Ablehnung durch die Pflegekasse erfolgt ist. Zu diesem Personenkreis gehören Pflegebedürftige, die z. B. nicht mehr selbstständig das Haus verlassen oder ihren Haushalt nicht mehr ohne Hilfe bewältigen können.

Folgende Leistungen sind vorgesehen:

  • Pflegeberatung, auch in der eigenen Wohnung
  • Zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen
  • Versorgung mit Pflegehilfsmitteln 
  • Finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung
  • des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes
  • Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären
  • Pflegeeinrichtungen 
  • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
  • Entlastungsbetrag von 125 EUR monatlich (dieser kann auch
  • für eine Sachleistung durch einen Pflegedienst in Anspruch
  • genommen werden)
  • Zuschuss von 125 EUR bei vollstationärer Pflege 

Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen in der stationären Vollversorgung

Ihre hkk-Pflegekasse zahlt für alle Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 2 einen weiteren Zuschuss für den Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen in der stationären Vollversorgung.

Die Höhe des Zuschusses hängt von der Verweildauer des Pflegebedürftigen in der vollstationären Versorgung nach § 43 c SGB XI ab. 

Je länger Sie vollstationär gepflegt werden, erhöhen sich die Zuschüsse Ihrer Pflegeversicherung.

Dauer der vollständigen VersorgungZuschuss 2024BeispielrechnungZuschuss der hkk Pflegekasse
Bis einschließlich 12 Kalendermonate15 %EEE*: 600,00 €90,00 €
Mehr als 12 bis 24 Kalendermonate30 %EEE*: 6.000,00 €180,00 €
Mehr als 24 bis 36 Kalendermonate50 %EEE*: 6.000,00 €300,00 €
Mehr als 36 Kalendermonate70 %EEE*: 6.000,00 €420,00 €

*EEE steht für Einrichtungseigene Eigenanteile bei pflegebedingte Aufwendungen.

Der Zuschuss wird direkt an das Pflegeheim gezahlt. Den Restbetrag stellt Ihnen die Pflegeeinrichtung in Rechnung.

Weitere Informationen

Weitere Anträge auf Leistungen Ihrer Pflegeversicherung finden Sie hier

Darüber hinaus bietet das Bundesministerium für Gesundheit einen Pflegeleistungshelfer. Diese interaktive Anwendung ermittelt, welche Leistungen in der konkreten Pflegesituation passen und wie verschiedene Leistungen kombiniert werden können. Außerdem erfahren Pflegebedürftige und ihre Angehörigen, wie sie Pflegeleistungen beantragen und wo sie sich weiter informieren können. Zum Pflegehelfer geht es hier.

Mehr Informationen zur Pflegeversicherung finden Sie in unserer Broschüre.

Nutzungshinweise

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