Das Gesetz zur Regelung der Entscheidungslösung
Was ist das Gesetz zur Regelung der Entscheidungslösung?
In Deutschland gilt bisher und auch weiterhin das Gesetz zur Regelung der Entscheidungslösung, das am 18.7.2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 1.11.2012 in Kraft getreten ist. Laut dieses Gesetzes darf eine Organ- oder Gewebeentnahme nur dann erfolgen, wenn die verstorbene Person dem zu Lebzeiten zugestimmt hat oder die nächsten Angehörigen nach dem Tod der Person die Zustimmung stellvertretend erteilt haben. Krankenkassen sind verpflichtet, alle Versicherten ab dem 16. Lebensjahr regelmäßig zu Fragen der Organ- und Gewebespende und Transplantation zu informieren.
Seit 2022 ergänzend: das Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende.
Am 1. März 2022 ist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, die das Transplantationsgesetz ergänzt: Bürger*innen werden nun zusätzlich an weiteren Orten wie Arztpraxen und Ausweisstellen sowie bei Erste-Hilfe-Kursen über das Thema Organspende informiert. Die Regelung der Entscheidungslösung ist von dem Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende unberührt geblieben.
Was versteht man unter Entscheidungslösung?
Um die Spendenbereitschaft in der Bevölkerung zu erhöhen, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass alle Versicherten ab dem 16. Lebensjahr regelmäßig zu Fragen der Organ- und Gewebespende sowie deren Transplantation informiert werden müssen. Sie erhalten dazu von ihrer Krankenkasse Aufklärungsmaterial sowie einen Organspendeausweis und werden aufgefordert, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen sowie ihre Entscheidung hierzu zu dokumentieren. Die Abgabe einer solchen Erklärung ist freiwillig und kann auf dem zur Verfügung gestellten Organspendeausweis erfolgen. Diese sogenannte Entscheidungslösung trat mit dem Gesetz zur Regelung der Entscheidungslösung am 1.11.2012 in Kraft.
Wie gehen die Krankenkassen ihrer Aufklärungspflicht nach?
Die Krankenkassen sind dazu verpflichtet, alle Versicherten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, über die Möglichkeiten einer Organ- und Gewebespende aufzuklären. Des Weiteren soll die Bedeutung einer zu Lebzeiten abgegebenen Erklärung zur Organ- und Gewebespende, auch im Verhältnis zu einer Patientenverfügung, thematisiert werden. In diesem Zusammenhang soll darauf hingewiesen werden, dass die Angehörigen des Patienten im Falle einer unterlassenen Erklärung nach seinem mutmaßlichen Willen entscheiden müssen. Die Unterlagen zur Aufklärung sowie einen Organspendeausweis sollen die Krankenkassen jedem Versicherten ab dem 16. Lebensjahr zur Verfügung stellen.
Dies soll solange alle zwei Jahre geschehen, bis die z. B. auf dem Organspendeausweis enthaltene Erklärung des Versicherten zur Organ- und Gewebespende auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert werden kann.
Sind Versicherte verpflichtet, eine Erklärung zur Organspende abzugeben?
Nein, es gibt keine Verpflichtung, eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abzugeben. Die Entscheidung ist freiwillig.
Wird eine Erklärung von den Krankenkassen bzw. von den privaten Krankenversicherungsunternehmen gespeichert?
Nein, die Versicherten werden von ihren Krankenkassen und Krankenversicherungsunternehmen lediglich aufgefordert, eine Erklärung über die eigene Organ- und Gewebespendebereitschaft abzugeben. Diese Erklärung wird weder durch die Krankenkassen, noch durch die Versicherungsunternehmen erfasst. Es gibt auch kein sonstiges Register, in dem die Erklärungen der Versicherten erfasst werden.
Welche Neuerung soll bezüglich der Datenspeicherung erfolgen?
Langfristig ist geplant, dass gesetzlich Krankenversicherte ihre Entscheidung zur Organ- und Gewebespende auch auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) speichern lassen können. Dies soll für alle Patienten freiwillig sein. Die auf der eGK gespeicherten Daten können jederzeit wieder geändert bzw. gelöscht werden.
An wen können sich Versicherte bei Fragen zur Organspende wenden?
Versicherte können sich selbstverständlich an ihre Krankenkasse wenden. Jede Krankenkasse ist nach dem Transplantationsgesetz verpflichtet, qualifizierte Ansprechpartner für Nachfragen bereitzustellen. Darüber hinaus können sich Interessierte über das Infotelefon Organspende der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) unter der gebührenfreien Rufnummer 0800-9040400 informieren (montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr).