Krankenkassenwahlrecht: Wählen Sie Ihre gesetzliche Versicherung

Nach § 5, § 9 SGB V, §§ 173 bis 175 SGB V dürfen Sie Ihre gesetzliche Krankenkasse grundsätzlich frei wählen und - unter Berücksichtigung der Fristen – diese auch wechseln. Wenn Sie diese erfüllen und sich für die hkk entschieden haben, füllen Sie ganz einfach den Mitgliedsantrag online aus.

Muss ich krankenversichert sein?

Seit 2009 gilt: Jeder Bundesbürger/ jede Bunderbürgerin muss krankenversichert sein. Dies kann entweder über eine gesetzliche oder - unter bestimmten Voraussetzungen - private Krankenversicherung abgedeckt werden.

Was besagt das Krankenkassenwahlrecht?

Im Sozialgesetzbuch ist mit dem sogenannten Krankenkassenwahlrecht geregelt, welche Personengruppen unter welchen Voraussetzungen eine gesetzliche Krankenversicherung wählen können - und wann eine private Versicherung gewählt werden muss bzw. kann. Das Krankenkassenwahlrecht räumt also Pflichtversicherten (z. B. Arbeitnehmer*innen, Auszubildende, Studierende, Rentner*innen, Arbeitslosengeld- bzw. Bürgergeld-Bezieher*innen etc.) sowie freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich das Recht ein, die Krankenkasse selbst auszuwählen.  

Unter bestimmten Voraussetzungen kann man sich auch von dieser sogenannten Versicherungspflicht befreien lassen. Mehr dazu lesen Sie auf der Seite: Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Gut zu wissen: Sie können über eine Familienversicherung auch kostenlos über einen Familienangehörigen mitversichert sein, wenn die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und ein Antrag dafür gestellt wurde.

Unter welchen Voraussetzungen gilt das Krankenkassenwahlrecht?

Das Krankenkassenwahlrecht besteht ab Vollendung des 15. Lebensjahres.

Die Krankenkasse, bei der Sie den Antrag auf Mitgliedschaft gestellt haben, prüft ob Sie alle versicherungs-, mitgliedschafts- und kassenwahlrechtlichen Voraussetzungen erfüllt haben und führt dann Ihre Mitgliedschaft durch.

Wie ist der Ablauf bei der Ausübung des Krankenkassenwahlrechts?

Wenn Sie die Krankenkasse wechseln möchten, ohne, dass sich Ihr Versicherungstatbestand ändert

Wenn Sie als Mitglied ohne Änderung des Versicherungstatbestands die Krankenkasse wechseln möchten, ist nur die Wahl gegenüber der neuen Krankenkasse zu erklären, indem Sie einen Antrag stellen. Die Mitgliedschaft endet zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats – frühestens zum Ablauf der Bindungsfrist von 12 Monaten an die bisherige Krankenkassenwahl.

Bei der hkk können Sie den Mitgliedschaftsantrag (auch: Wahlerklärung) bequem online ausfüllen oder in Papierform einreichen, per Post stellen oder persönlich in einer der Geschäftsstelle abgeben.

Der Ablauf des Wechsels ist wie folgt:

  1. Üben Sie Ihre Wahl gegenüber der neuen Krankenkasse aus und geben Sie Ihren Mitgliedschaftsantrag (Wahlerklärung) ab.
  2. Die neue Krankenkasse bestätigt den Eingang Ihrer Wahlerklärung.
  3. Die bisherige Krankenkasse informiert Sie über die Beendigung der bestehenden Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft endet zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats – frühestens zum Ablauf der Bindungsfrist von 12 Monaten an die bisherige Krankenkassenwahl. Fristauslösend ist der Tag des Eingangs der Wahlerklärung bei der neu gewählten Krankenkasse.
  4. Die neu gewählte Krankenkasse kündigt die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse für Sie. Die bisherige Krankenkasse informiert die neu gewählte Krankenkasse innerhalb von zwei Wochen über das Ende das voraussichtliche Ende der Mitgliedschaft unter Beachtung der Kündigungs- und Bindungsfrist und bestätigt Ihnen die Beendigung Ihrer Mitgliedschaft.
  5. Die neu gewählte Krankenkasse bestätigt den voraussichtlichen Beginn der Mitgliedschaft – ausgehend von dem (rückgemeldeten) voraussichtlichen Mitgliedschaftsende der bisherigen Krankenkasse. 
  6. Sie informieren Ihren Arbeitgeber über Ihre Krankenkassenwahl. Dies kann formlos geschehen. Ihr Arbeitgeber nimmt die Abmeldung zur bisherigen Krankenkasse und die Anmeldung zur neuen Krankenkasse vor.
  7. Der Arbeitgeber erhält eine elektronische Mitgliedsbescheinigung von Ihrer neuen Krankenkasse als Bestätigung der wirksamen Krankenkassenwahl und Durchführung der Mitgliedschaft. Die neu gewählte Krankenkasse informiert elektronisch die abgewählte Krankenkasse über den wirksamen Mitgliedschaftsbeginn nach Eingang der Anmeldung der zuständigen zur Meldung verpflichteten Stelle.
  8. Sie erhalten eine Bestätigung der wirksamen Krankenkassenwahl per Post und sind fortan bei der neuen Krankenkasse gesetzlich krankenversichert.

Wichtig zu wissen: Es entsteht eine Bindungsfrist von 12 Monaten. Sofern bei der bisherigen Krankenkasse Wahltarife bestehen, kann sich das voraussichtliche Ende der Mitgliedschaft um die Dauer des Wahltarifes verlängern (bis zu 36 Monate).​​​​​

Gut zu wissen: Für den Antrag fallen für Sie keine Kosten an.

Wenn sich Ihr Versicherungstatbestand verändert

Wenn Sie zum ersten Mal krankenversicherungspflichtig werden – beispielsweise zum Beginn einer Berufsausbildung oder der erstmaligen Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses  – oder sich Ihr Versicherungstatbestand ändert, d. h. dass Sie sich z. B. arbeitslos melden müssen, ein Studium aufnehmen, nach einer Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung aufnehmen, nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Ausbildung beginnen etc., läuft die Wahl Ihrer Krankenkasse wie folgt ab:

  1. Geben Sie die Wahlerklärung bzw. den Antrag auf Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenkasse Ihrer Wahl innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Krankenversicherungspflicht ab. Übrigens: Das Eingangsdatum der Wahlerklärung bei der Krankenkasse ist entscheidend für die wirksame Wahl. Bei der hkk können Sie den Mitgliedschaftsantrag (auch: Wahlerklärung) bequem online ausfüllen oder in Papierform einreichen, per Post stellen oder persönlich in einer der Geschäftsstelle abgeben. 
  2. Sie informieren Ihren Arbeitgeber über Ihre Krankenkassenwahl ebenfalls innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Krankenversicherungspflicht. Dies kann formlos geschehen.
  3. Die Krankenkasse bestätigt den Eingang Ihrer Wahlerklärung. Gegebenenfalls informiert die neu gewählte Krankenkasse im elektronischen Verfahren bisherige Krankenkasse über die Mitgliedschaft. 
  4. Ihr Ausbildungsbetrieb oder Arbeitgeber meldet Sie bei der Krankenkasse Ihrer Wahl an.  
  5. Der Arbeitgeber erhält die elektronische Mitgliedsbescheinigung als Bestätigung der wirksamen Krankenkassenwahl und Durchführung der Mitgliedschaft. Die bisherige Krankenkasse informiert gegebenenfalls elektronisch die neu gewählte Krankenkasse über die wirksame Beendigung der Mitgliedschaft nach Eingang der Abmeldung der zuletzt zuständigen zur Meldung verpflichteten Stelle.
  6. Sie erhalten eine Bestätigung der wirksamen Krankenkassenwahl per Post und sind fortan bei der neuen Krankenkasse gesetzlich krankenversichert.

Wichtig zu wissen: Es entsteht eine Bindungsfrist von 12 Monaten, das bedeutet, dass Sie ein Jahr an die von Ihnen gewählte Krankenkasse gebunden sind. Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese Bindungsfrist auch entfallen.

Gut zu wissen: Für den Antrag fallen für Sie keine Kosten an.

Welche gesetzlichen Krankenkassen sind wählbar?

Zu den gesetzlichen Krankenkassen gehören: 

  • die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) Ihres Beschäftigungs- oder Wohnorts; 
  • jede Ersatzkasse (wie z. B. die hkk Krankenkasse); 
  • die Betriebskrankenkasse (BKK) für den Betrieb, in dem Sie arbeiten; 
  • BKK oder Innungskrankenkassen (IKK), die durch einen Satzungsbeschluss für alle Versicherten in Ihrem Beschäftigungs- oder Wohnort geöffnet sind; 
  • die Knappschaft;
  • die Landwirtschaftliche Krankenkasse, die allerdings ausschließlich Landwirtinnen und Landwirte sowie deren Familienangehörige aufnimmt. 
Bearbeitungsdauer

Bei Eintritt in die Krankenversicherungspflicht und ohne Beteiligung einer vorherigen Krankenkasse liegt dem Mitglied die Mitgliedschaft durchschnittlich nach sieben Werktagen bestätigt vor. Im Falle eines Krankenkassenwechsels als Mitglied durch Kündigung bei unverändertem Versicherungstatbestand verlängert sich der Zeitraum um die Bearbeitungs- und Rückmeldezeiten der abgewählten (bisherigen) Krankenkasse

Dies setzt jeweils voraus, dass alle entscheidungserheblichen Tatsachen der Krankenkasse bekannt und ggf. nachgewiesen bzw. sachlich und rechtlich konsistent sind. 

Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen der gewählten Krankenkasse jedoch alle erforderlichen Unterlagen (siehe nachfolgenden Punkt) Informationen und Nachweise im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflichten vollständig vorliegen (§ 206 SGB V).   

Sofern die hkk zur vorliegenden Wahlerklärung versicherungs-, mitgliedschafts- oder kassenwahlrechtlich nicht entscheiden kann, wird das Mitglied unverzüglich telefonisch, elektronisch oder schriftlich um Mitwirkung für eine zügige Entscheidungsfindung gebeten (Nachreichung von Nachweisen oder Erklärungen), damit die Verkürzung der Rechte vermieden und der Zugang zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sichergestellt ist. 

Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um Durchschnittswerte handelt. Sie können im Einzelfall abweichen.  

Wichtig zu wissen: Die konkrete Bearbeitungsdauer hängt grundsätzlich darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich ggf. verlängern. Darüber hinaus können externe Faktoren wie regionale oder saisonale Postlauf- und Zustellungszeiten der Postbeförderungsunternehmen Einfluss auf die Bearbeitungsdauer haben. Diese sind zu berücksichtigen und sind außerhalb des Einflusses der Krankenkasse.

Besonderheiten für bestimmte Personengruppen

Wenn Sie zu einer der folgenden Personengruppen gehören, haben Sie ergänzende Möglichkeiten bei der Wahl Ihrer gesetzlichen Krankenkasse:   

  • Studierende können zusätzlich die Ortskrankenkasse am Sitz der Hochschule wählen. 
  • Rentner*innen können zusätzlich die Betriebs- oder Innungskrankenkasse für einen Betrieb wählen, in dem sie beschäftigt waren.  

Die Krankenkasse, bei der ein Elternteil versichert ist, ist wählbar für:  

  • Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen. 
  • Teilnehmende an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung. 
  • Menschen mit Behinderung in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen. 
  • Menschen mit Behinderung in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen. 
  • freiwillig versicherte Menschen mit Behinderung. 
  • versicherungspflichtige Rentner*innen sowie Rentenantragsteller*innen. 
  • freiwillig versicherte Rentner*innen.  

Gut zu wissen:  Wenn Sie Ihr Krankenkassenwahlrecht als Krankenversicherungspflichtiger nicht oder nicht rechtzeitig fristgerecht ausüben, ist kraft Gesetzes die Krankenkasse für Sie zuständig, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestanden hat.  Der Arbeitgeber hat Sie dann bei Ihrer letzten Krankenkasse anzumelden. 

Wenn für Sie noch nie eine Krankenkasse in Deutschland zuständig war und Sie somit noch nie bei der gesetzlichen Krankenkasse versichert waren – weil Sie beispielsweise aus dem Ausland nach Deutschland gekommen sind – und Sie als Krankenversicherungspflichtige*r keine Krankenkasse fristgerecht auswählen, hat Ihr Arbeitgeber Sie bei einer Krankenkasse seiner Wahl wahlersetzend anzumelden. Hierdurch entfällt dann die Bindungsfrist von 12 Monaten.

Welche Fristen muss ich beim Wechsel der Krankenkasse beachten?

Kündigungsfristen

Die Kündigungsfrist endet mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet vom Eingang der Kündigungserklärung des Mitglieds bei der vorherigen Krankenkasse.  

Endet die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse kraft Gesetzes und / oder tritt eine Krankenversicherungspflicht ein, ist die Wahl bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Krankenversicherungspflicht durch das Mitglied gegenüber der Krankenkasse zu erklären und die zur Meldung verpflichtete Stelle durch das Mitglied über die Krankenkassenwahl zu informieren. Der Tag des Eingangs der Wahlerklärung bei der Krankenkasse ist entscheidend für die Wirksamkeit. 

Endet die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse kraft Gesetzes und / oder liegt eine Versicherungsberechtigung vor, ist der Beitritt bis zum Ablauf von drei Monaten durch das Mitglied gegenüber der Krankenkasse zu erklären. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht oder mit der Kenntnis über das Ausscheiden oder darüber hinaus mit Eintritt des Ereignisses für die Versicherungsberechtigung. Der Tag des Eingangs der Beitrittserklärung bei der Krankenkasse ist entscheidend für die Wirksamkeit.

Bindungsfristen

Die allgemeine Bindungsfrist bei Wahl einer neuen Krankenkasse dauert 12 Monate. Erst danach kann ein weiterer Wechsel vollzogen werden.

Weitere Informationen: 

  • Bei einem Wahltarif kann die Krankenkasse nach Satzungsregelungen eine besondere Bindungsfrist bestimmen; diese darf jedoch höchstens 36 Monate betragen.
  • Die allgemeine und auch besondere Bindungsfrist enden, wenn die Mitgliedschaft selbst kraft Gesetzes endet.

Ausnahmen von der allgemeinen und besonderen Bindungsfrist bestehen unter anderem, bei: 

  • Anspruch auf Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (jedoch kann die Satzung der Krankenkasse für freiwillige Mitglieder die Einhaltung der Kündigungsfrist vorsehen).
  • Kündigung der Mitgliedschaft, weil keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll (anderweitige Absicherung für den Krankheitsfall).
  • Die Mitgliedschaft endet kraft Gesetzes.
Sonderkündigungsrecht

Sie haben ein Sonderkündigungsrecht, wenn   

  • die Krankenkasse den Zusatzbeitragssatz erhöht oder 
  • Ihre Krankenkasse schließt.

Ausnahme: Es besteht ein Wahltarif zum Krankengeld (nicht gesetzliches Krankengeld nach § 44 SGB V).

3 einfache Schritte

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