Einfach zur hkk wechseln: Krankenkassenwechsel leicht gemacht
Sie wollen Ihre gesetzliche Krankenkasse wechseln? Wir sagen Ihnen, wie es geht! Hier finden Sie alle wichtigen Infos zu Fristen und dem Sonderkündigungsrecht. Wir freuen uns darauf, Sie bald bei der hkk begrüßen zu dürfen.
So einfach wechseln Sie zur hkk
Füllen Sie einfach unseren Mitgliedsantrag online aus – und fertig! Alles weitere übernehmen wir für Sie – einschließlich der Kündigung bei Ihrer vorherigen Krankenkasse.
Wenige Tage nach Eingang Ihres Aufnahmeantrags schicken wir Ihnen einen Brief mit weiteren Informationen und fordern – soweit nötig – noch weitere Angaben oder Unterlagen von Ihnen an. Mit Beginn Ihrer Mitgliedschaft erhalten Sie Ihre neue Gesundheitskarte zu.
Was muss ich beim Krankenkassenwechsel beachten?
Es besteht grundsätzlich eine Bindungsfrist. Das heißt, dass Sie an die Wahl Ihrer Krankenkasse zwölf Monate gebunden sind. Danach können Sie jederzeit kündigen und – immer zum Ablauf des übernächsten Monats – wechseln. Die Bindungsfrist entfällt jedoch bei der Erhöhung des Zusatzbeitrages und bei besonderen Veränderungen, die Ihre Versicherung betreffen, wie z. B. ein Arbeitgeberwechsel.
Wann kann man die Krankenkasse wechseln?
Ein Krankenkassenwechsel ist frühestens zum Ende des übernächsten Monats möglich (Wechselfrist).
Beispiel: Ihr Mitgliedsantrag trifft im Mai bei uns ein. Dann kann Ihre bisherige Mitgliedschaft frühestens am 31. Juli enden und die Mitgliedschaft bei der hkk am 1. August beginnen.
Was passiert, wenn sich der Krankenkassenwechsel verzögert?
Keine Sorge, versichert sind Sie in jedem Fall. Sollte der Wechsel nicht vollzogen werden können, so bleiben Sie automatisch bei Ihrer bisherigen Krankenkasse. Der Wechsel darf nämlich nur erfolgen, wenn die gesetzlichen Fristen eingehalten und alle gesetzlich geforderten Angaben und Unterlagen vollständig bei uns eingegangen sind.
Weitere Infos zum Krankenkassenwechsel
Bei Arbeitgeberwechsel gilt das Krankenkassenwahlrecht
Versicherungspflichtige Arbeitnehmer können beim Wechsel ihres Arbeitgebers auch direkt und sofort die Krankenkasse wechseln - ohne Berücksichtigung der Bindungs- und Wechselfrist. Es gelten drei Voraussetzungen:
(1.) Zwischen beiden krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungen liegt keine zeitliche Unterbrechung von bis zu einem Monat
(2.) Ihr Mitgliedsantrag liegt innerhalb von 2 Wochen nach Beschäftigungsbeginn bei der hkk vor.
(3.) Sie informieren Ihren neuen Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen formlos über Ihre Wahl zur hkk-Mitgliedschaft.
Wurde diese Frist versäumt, bleibt die bisherige Krankenkasse für Ihre Versicherung zuständig. Sie können dann unter Einhaltung der Wechselfrist zur hkk wechseln.
Hinweise: Ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht besteht auch bei einem Übergang von einer krankenversicherungspflichtigen in eine freiwillige Mitgliedschaft oder umgekehrt (bspw. Überschreiten der Krankenversicherungspflichtgrenze)
Von der Familienversicherung zur eigenen Mitgliedschaft
Besteht für Sie eine Familienversicherung und nehmen Sie eine Beschäftigung oder Berufsausbildung auf, können Sie sofort hkk-Kunde werden. Das gilt auch, wenn Sie privat krankenversichert sind. Die Voraussetzungen sind:
(1.) Ihr Mitgliedsantrag liegt innerhalb von 2 Wochen nach Beschäftigungsbeginn bei der hkk vor.
(2.) Sie informieren Ihren neuen Arbeitgeber innerhalb von 2 Wochen formlos über Ihre Wahl zur hkk-Mitgliedschaft.
Wurde diese Frist versäumt, bleibt die zeitlich zuletzt zuständige Krankenkasse weiterhin bzw. wieder für Ihre Versicherung zuständig.
Hinweis: Für bisher privat Versicherte, die nun krankenversicherungspflichtig werden, besteht ein Sonderkündigungsrecht zur privaten Versicherung.
Wann gilt das Sonderkündigungsrecht?
Wenn Ihre Krankenkasse den Beitrag erhöht, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, für den der erhöhte Beitrag zum ersten Mal gilt. Bis dann muss Ihr Mitgliedsantrag bei der hkk eingegangen sein. Die Bindungsfrist von 12 Monaten entfällt.
Beispiel: Ihre Krankenkasse informiert Sie über die Erhöhung des Zusatzbeitrags zum 1. Januar. Selbst wenn Sie dort für weniger als 12 Monate versichert waren, können Sie nun bis spätestens bis 31. Januar Ihren Mitgliedsantrag bei der hkk einreichen (es zählt der Eingangstermin). Der Wechsel ist dann zum 1. April möglich.
Das Sonderkündigungsrecht gilt auch, wenn Sie bei Ihrer Krankenkasse einem Wahltarif (z. B. Beitragsrückerstattung oder Selbstbehalt) beigetreten sind. Falls Sie jedoch einen Krankengeld-Wahltarif abgeschlossen haben, gilt eine dreijährige Bindungsfrist.
Noch Fragen?
Das Krankenkassenwahlrecht wird hier nur auszugsweise dargestellt. Bei Fragen helfen wir Ihnen gern. Bitte rufen Sie unsere Hotline unter 0421 3655-8584 an oder schauen Sie in einer unserer Geschäftsstellen vorbei.