Informationen für Leistungserbringer zu Hilfsmittelverträgen

Die hkk hat mit Hilfsmittelanbietern Hilfsmittelverträge nach § 127 Absatz 1 SGB V sowie Pflegehilfsmittelverträge nach § 78 Absatz 1 SGB XI geschlossen, um so eine wirksame und wirtschaftliche Versorgung mit Hilfsmitteln nach geltenden Hilfsmittel-Richtlinien zu gewährleisten.

Nach § 127 Absatz 2 SGB V können Leistungserbringer zu gleichen Bedingungen zu bereits bestehenden Hilfsmittelverträgen als Vertragspartner beitreten.

Sofern Sie einem Verband angehören, wenden Sie sich bitte an diesen, um den Verträgen der hkk über ihren Verband beizutreten. Vielen Dank.

Der Vertrags- und Beitrittsmanager der hkk

Wir möchten Ihnen einen umfassenden und funktionalen Überblick über unsere Verträge aus dem Hilfsmittelbereich zur Verfügung stellen. Sie erhalten damit unter Anderem die Möglichkeit hkk-Verträge einzusehen, Anträge auf einen Beitritt zu hkk-Verträgen zu erstellen und zu verwalten und Ihre Qualitätsnachweise, z. B. Präqualifizierungsnachweise, zur Verfügung zu stellen.

Über unseren Vertragsmanager können Sie sämtliche derzeit geltende Hilfsmittelverträge der hkk einsehen und folgenden Verträgen beitreten:

  • Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln im Bereich Diabetesmanagement, Produktgruppen 03, 21 und 30
  • Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln des Hilfsmittelverzeichnisses (OT-Vertrag), Produktgruppen 02, 05, 08, 10, 17, 23, 24, 37
  • Vertrag über die Abgabe von reha-technischen Hilfsmitteln, Produktgruppen 04, 10, 11, 18, 19/50, 20, 22, 26, 28, 32 und 33
  • Hilfsmittelversorgungsvertrag (DAV-Vertrag) - Versandweg ausgeschlossen, Produktgruppen 01, 02, 03, 05, 08, 10, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 23, 25, 30 und 33
  • Vertrag über die Versorgung mit Absauggeräten und Messgeräten für Körperzustände, Produktgruppen 01 und 21
  • Vertrag über die Versorgung mit enteraler Ernährung, Produktgruppe 03
  • Vertrag über die Versorgung mit parenteraler Ernährung, Produktgruppe 03
  • Vertrag über die Versorgung mit Diabeteshilfsmitteln mit Sicherheitsmechanismus, Produktgruppen 03 und 21​​
  • Vertrag über die Versorgung mit Bandagen sowie konfektionierten und maßgefertigten Orthesen, Produktgruppen 05 und 23
  • Vertrag über die Versorgung mit orthopädischen Hilfsmitteln, Produktgruppen 05, 17, 23
  • Vertrag über die Versorgung mit Elektrostimulationsgeräten und elektronischen Messsystemen der Beckenbodenmuskelaktivität, Produktgruppen 09 und 15
  • Vertrag über die Versorgung von Tracheotomierten und/oder Laryngektomierten, Produktgruppe 12
  • Vertrag über die Versorgung mit Beatmungsgeräten und In-/Exsufflatoren, Produktgruppe 14
  • Vertrag über die Versorgung mit Systemen zur Behandlung schlafbezogener Atemstörungen (CPAP), Produktgruppe 14
  • Vertrag über die Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfsmitteln (Häuslichkeit), Produktgruppe 15
  • Vertrag über die Versorgung mit ableitenden Inkontinenzhilfsmitteln, Produktgruppe 15
  • Vertrag über die Versorgung mit Kommunikations- und Adaptionshilfen, Produktgruppen 16 und 02
  • Vertrag über die Versorgung mit Apparaten zur Kompressionstherapie, Produktgruppe 17
  • Vertrag über die Versorgung mit Blutdruckmessgeräten, Produktgruppe 21
  • Vertrag über die Versorgung mit Flash Glukose Messsystemen, Produktgruppe 21
  • Vertrag über die Versorgung mit Stomaartikeln, Produktgruppe 29
  • Vertrag über die Versorgung mit Schuhen, Produktgruppe 31
  • Vertrag über die Versorgung mit fremdkraftbetriebenen Bewegungsschienen, Produktgruppe 32

Zum Vertragsmanager der hkk kommen Sie hier:

(Achtung: Sie verlassen die Seiten der hkk. Ein barrierefreier Zugang kann deshalb nicht garantiert werden.)

Pflegehilfsmittelverträge nach § 78 Absatz 1 SGB XI

  • Vertrag über die Versorgung der Pflegebedürftigen mit Pflegehilfsmitteln (Pflegebetten), Produktgruppe 50

Ein Beitritt zu diesem Vertrag ist ausschließlich unter Verwendung der Anlage 5 (Anerkenntnis-Erklärung) des Rahmenvertrages sowie der Übersendung der vertraglich vorgesehenen Bankbürgschaft im Original vorgesehen. Ein Beitritt über den Vertrags- und Beitrittsmanager der hkk ist für diesen Vertrag nicht möglich. Die Inhalte des Vertrages sind hier einsehbar.

  • Vertrag über die Versorgung mit Hausnotrufsystemen, Produktgruppe 52
  • Vertrag über die Versorgung der Versicherten mit zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel, Produktgruppe 54

Ein Beitritt zu diesem Vertrag ist direkt über den GKV-Spitzenverband vorzunehmen. Für Beitrittsanfragen wenden Sie sich bitte direkt an kontakt@gkv-spitzenverband.de.

Verbandsverträge über den vdek

Des Weiteren möchten wir Ihnen einen umfassenden und funktionalen Überblick über die Verbandsverträge des vdek sowie der Forums-ARGE aus dem Hilfsmittelbereich zur Verfügung stellen.

  • Vertrag über die Versorgung mit Milchpumpen, Produktgruppen 01
  • Vertrag über die Versorgung mit Badewannenliftern, Produktgruppe 04

  • Vertrag über die Versorgung mit Blindenführhunden, Produktgruppe 07

  • Vertrag über die Versorgung mit Elektrostimulationsgeräten, Produktgruppe 09
  • Vertrag über die Versorgung mit Defibrillatorwesten (LifeVest), Produktgruppe 09
  • Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln zur Erzeugnung von Tumor-Therapie-Feldern, Produktgruppe 09 
  • Vertrag über die Versorgung mit Hörhilfen, Produktgruppe 13
  • Vertrag über die Versorgung mit Inhalations- und Atemtherapiegeräten, Produktgruppe 14
  • Vertrag über die Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen in vollstationären Pflegeeinrichtungen, Produktgruppe 15
  • Vertrag über die Versorgung mit Haarersatz, Produktgruppe 34
  • Vertrag über die Versorgung mit Epithesen, Produktgruppe 35
  • Vertrag über die Versorgung mit Kunstaugen, Produktgruppe 36

Verträge über spectrumK

  • Rahmenvertrag über die Versorgung mit Sauerstofftherapiegeräten, Produktgruppe 14

Die hkk ist dem genannten Rahmenvertrag von spectrumK beigetreten. Die Vertragsbeitritte werden ausschließlich durch spectrumK bearbeitet. Für Beitrittsanfragen wenden Sie sich bitte direkt an spectrumK mit Hilfe des Kontaktformulars oder per E-Mail an hilfsmittel@spectrumK.de. Ein gesonderter Beitritt zur hkk ist nicht notwendig.

Vereinbarung für Versorgungen nach § 127 Absatz 3 SGB V

Die Krankenkasse hat gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 der MPBetreibV über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten die Pflichten eines Betreibers. Um den Betreiberpflichten gerecht zu werden, ist es erforderlich die aus diesen Pflichten folgenden Aufgaben auf Dritte zu übertragen. Um sicherzustellen, dass die aus den Betreiberpflichten resultierenden Aufgaben auch bei Versorgungen nach § 127 Absatz 3 SGB V Anwendung finden, trifft die hkk eine Vereinbarung mittels aufgeführter Rahmenbedingungen mit dem versorgenden Leistungserbringer.

Um unsere Versicherten mit Medizinprodukten, denen kein Vertrag nach § 127 Absatz 1 SGB V zugrunde liegt (Versorgungen nach § 127 Absatz 3 SGB V), versorgen zu können, bestätigen Sie uns bitte die Übernahme der gesetzlichen Verpflichtungen entsprechend unserer Rahmenbedingungen und übersenden Sie uns diese handschriftlich unterschrieben per Fax an 0421 3655-3700 oder im Original per Post an hkk Krankenkasse, Hilfsmittelmanagement, 28185 Bremen. Alternativ können Sie uns ein eigenes Dokument zu schicken, mit welchem Sie bestätigen, dass Sie bei Versorgungen im Einzelfall nach § 127 Absatz 3 SGB V die Betreiberpflichten übernehmen. Als verhandlungsfähiges Dokument können Sie diesen Entwurf verwenden.

Wenn Sachverhalte offen oder ungeklärt geblieben sind oder Sie weitere Anmerkungen haben, wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen gerne per E-Mail direkt an hilfsmittelmanagement@hkk.de.

Nutzungshinweise

Der Chatbot Luka ist rund um die Uhr für Ihre Anliegen da. Luka kann allerdings noch nicht jedes Thema und entwickelt sich stetig weiter. Die Antworten des Chatbots sind nicht rechtsverbindlich und dienen lediglich Ihrer ersten Information. Sie ersetzen nicht die fachliche Beratung unserer Mitarbeiter*innen.