Elternschaftsnachweis - Auswirkungen auf Ihre Beiträge zur Pflegeversicherung

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird bundeseinheitlich geregelt. Ab dem 1. Juli 2023 beträgt dieser 3,4 Prozent.

Zusätzlich ist ab Vollendung des 23. Lebensjahres ein Zuschlag für Kinderlose in Höhe von aktuell 0,6 Prozent zu zahlen, soweit der beitragsabführenden Stelle eine Elternschaft nicht bekannt ist.

Durch das Pflegeentlastungs- und -unterstützungsgesetz wirken sich Kinder*, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder hätten zusätzlich beitragsreduzierend aus.

Beginnend mit dem 2. Kind bis zum 5. Kind reduziert sich der Pflegeversicherungsbeitrag um einen Abschlag von jeweils 0,25 Prozent.

Wer ist die "beitragsabführende Stelle"?

Als beitragsabführende Stelle bezeichnet man die Stelle, die für die Berechnung und Abführung Ihrer Beiträge zuständig ist. Bei Arbeitnehmer*innen ist es der Arbeitgeber, bei Rentner*innen die Deutsche Rentenversicherung, bei Versorgungsbeziehern die Zahlstelle.

Die hkk ist für die Berechnung der Beiträge von freiwillig versicherten Mitgliedern oder Pflichtversicherten mit weiteren Einnahmen verantwortlich. Also immer dann, wenn Sie Beiträge direkt auf das Konto der hkk zahlen.
 

Welche Kinder werden berücksichtigt?

Zu den berücksichtigungsfähigen Kindern zählen leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder und Pflegekinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder hätten. Das bedeutet, dass auch bereits verstorbene Kinder berücksichtigt werden.

Bei Stiefkindern und Adoptivkindern sind zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen.

Stiefkinder werden wir berücksichtigen, sofern diese die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind mit dem Elternteil des Kindes verheiratet/verpartnert
  • Sie haben Ihr Stiefkind in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen
  • Beides erfolgte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres, bei erwerbslosen Stiefkindern bis zum 23. Lebensjahr, bei Stiefkindern in Schul- oder Berufsausbildung bis zum 25. Lebensjahr.

Adoptivkinder wirken sich beitragsreduzierend aus, wenn die Adoption vor der Vollendung des 18. Lebensjahres, bei erwerbslosen Adoptivkindern bis zum 23. Lebensjahr, bei Adoptivkindern in Schul- oder Berufsausbildung bis zum 25. Lebensjahr wirksam wurde.
 

Wie weise ich meine Elternschaft nach?

In der Zeit vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 wurde die Möglichkeit einer vereinfachten Nachweisführung geschaffen. Das bedeutet, dass in diesem Zeitraum Ihre Angaben zum Kindschaftsverhältnis ausreichend sind, um Ihre Pflegeversicherungsbeiträge zu reduzieren. Wir benötigen keine dokumentierten Nachweise von Ihnen.

Die Reduzierung wirkt in diesem Zeitraum frühestens ab dem 1. Juli 2023 sowohl für den Wegfall des Zuschlags für Kinderlose als auch für die Abschläge für Kinder unter 25. Jahren.

Alle erforderlichen Angaben zur Mitteilung der Elternschaft für die Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge können Sie bequem online (nur für registrierte Nutzer!) oder per pdf-Dokument an uns übersenden.
 

Ab wann werden die Abschläge direkt berücksichtigt?

Nachweise über eine Elterneigenschaft werden in Bezug auf den Beitragszuschlag (0,6%) als auch für den Nachweis der Anzahl der Kinder in Bezug auf den Beitragsabschlag (0,25%) meistens in gleicher Weise berücksichtigt. Folgende Konstellationen ergeben sich:

Kinder, die vor dem 1. Juli 2023 geboren wurden: 
Nachweise für Kinder, die vor dem 1. Juli 2023 geboren wurden, wirken vom 1. Juli 2023 an. Hiervon ausgenommen sind Nachweise für Kinder, die zwischen dem 1. April 2023 und dem 30. Juni 2023 geboren wurden, in Bezug auf den Wegfall des Beitragszuschlags für Kinderlose.

Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 geboren wurden:
Nachweise für Kinder, die im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 geboren wurden, wirken ab Beginn des Monats der Geburt. Der Zeitpunkt der Vorlage des Nachweises gegenüber der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse ist unbedeutend.

Kinder, die ab dem 1. Juli 2025 geboren werden:
Nachweise für Kinder, die ab dem 1. Juli 2025 geboren werden, wirken mit Beginn des Monats der Geburt, wenn der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes erfolgt. Erfolgt der Nachweis außerhalb dieser 3-Monats-Frist, wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.

Für Kinder, die zwischen dem 1. April 2023 und dem 30. Juni 2023 geboren wurden, gilt der Nachweis in Bezug auf den Beitragszuschlag für Kinderlose mit dem Beginn des Monats der Geburt als erbracht, wenn er innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes erfolgt. Damit wird die Fortführung der bisherigen Rechtslage zum Wegfall des Beitragszuschlags für Kinderlose für im zweiten Quartal 2023 geborene Kinder mit Blick auf die Neuordnung der Regelung zur Wirkung von Nachweisen ermöglicht. Wird der Nachweis außerhalb der 3-Monats-Frist erbracht, wirkt er vom 1. Juli 2023 an.
 

Wie genau wirken sich die Regelungen auf meinen Beitragssatz aus?

Die Auswirkungen variieren je nachdem, wie Sie bei der hkk versichert sind. 

Arbeitnehmer

Arbeitnehmer Anteil
vor Vollendung des 23. Lebensjahres
  • Arbeitnehmeranteil: 1,7 %
  • Arbeigeberanteil: 1,7 %
  • zusammen: 3,4 %
ohne Kinder nach Vollendung
des 23. Lebensjahres
  • Arbeitnehmeranteil: 2,3 %
  • Arbeigeberanteil: 1,7 %
  • zusammen: 4,0 %
mit 1 Kind
  • Arbeitnehmeranteil: 1,7 %
  • Arbeigeberanteil: 1,7 %
  • zusammen: 3,4 %
mit 2 Kindern -
Kinder vor Vollendung des 25. Lebensjahres
  • Arbeitnehmeranteil: 1,45 %
  • Arbeigeberanteil: 1,70 %
  • zusammen: 3,15 %
mit 3 Kindern -
Kinder vor Vollendung des 25. Lebensjahres
  • Arbeitnehmeranteil: 1,2 %
  • Arbeigeberanteil: 1,7 %
  • zusammen: 2,9 %
mit 4 Kindern -
Kinder vor Vollendung des 25. Lebensjahres
 
  • Arbeitnehmeranteil: 0,95 %
  • Arbeigeberanteil: 1,70 %
  • zusammen: 2,65 %
mit 5 und mehr Kindern -
Kinder vor Vollendung des 25. Lebensjahres
  • Arbeitnehmeranteil: 0,7 %
  • Arbeigeberanteil: 1,7 %
  • zusammen: 2,4 %

Studierende

Die Beiträge zur studentischen Krankenversicherung werden von Studierenden allein getragen und berechnen sich aus dem geltenden BAföG-Höchstsatz von 855,00 Euro sowie dem Beitragssatz. Die Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung gilt unabhängig davon, ob der Studierende tatsächlich BAföG bezieht oder nicht.

Der Beitragssatz für Studierende beträgt in der Krankenversicherung 70 Prozent des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (Stand 2024: 14,6 % für Studenten), also 10,22 % zzgl. des vollen individuellen Zusatzbeitrages der Krankenversicherung. 

Es gilt in der Pflegeversicherung der Beitragssatz von 3,4 % zzgl. des Beitragszuschlages für Kinderlose nach Vollendung des 23. Lebensjahres. Für Studierende mit Kindern werden Beitragsermäßigungen des Pflegeversicherungsbeitrages vorgenommen.

Der monatliche Krankenkassen-Beitrag für kinderlose Studierende, die bereits das 23. Lebensjahr vollendet haben, beträgt ab dem 01.10.2024:

Krankenversicherung87,38 Euro
Pflegeversicherung (4,0 %)34,20 Euro
Zusatzbeitrag der hkk 0,98%8,38 Euro
Gesamtbeitrag129,96 Euro

Der monatliche Krankenkassen-Beitrag für Studierende mit einem Kind oder Studierende, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt ab dem 01.10.2024:

Krankenversicherung87,38 Euro
Pflegeversicherung (3,4 %)29,07 Euro
Zusatzbeitrag der hkk 0,98%8,38 Euro
Gesamtbeitrag124,83 Euro

 Der monatliche Krankenkassen-Beitrag für Studierende mit zwei Kindern (Beitragsermäßigung von 0,25%) beträgt ab dem 01.10.2024:

Krankenversicherung87,38 Euro
Pflegeversicherung (3,15 %)26,93 Euro
Zusatzbeitrag der hkk 0,98%8,38 Euro
Gesamtbeitrag122,69 Euro

Der monatliche Krankenkassen-Beitrag für Studierende mit drei Kindern (Beitragsermäßigung von 0,5%) beträgt ab dem 01.10.2024:

Krankenversicherung87,38 Euro
Pflegeversicherung (2,90 %)24,80 Euro
Zusatzbeitrag der hkk 0,98%8,38 Euro
Gesamtbeitrag120,56 Euro

 Der monatliche Krankenkassen-Beitrag für Studierende mit vier Kindern (Beitragsermäßigung von 0,75%) beträgt ab 01.07.2023:

Krankenversicherung87,38 Euro
Pflegeversicherung (2,65 %)22,66 Euro
Zusatzbeitrag der hkk 0,98%8,38 Euro
Gesamtbeitrag118,42 Euro

Der monatliche Krankenkassen-Beitrag für Studierende mit fünf oder mehr Kindern (Beitragsermäßigung von 1%) beträgt ab 01.10.2024:

Krankenversicherung87,38 Euro
Pflegeversicherung (2,40 %)20,52 Euro
Zusatzbeitrag der hkk 0,98%8,38 Euro
Gesamtbeitrag116,28 Euro

Selbständige, Freiwillig Versicherte und Pflichtversicherte mit direkter Beitragszahlung an die hkk sowie RentnerInnen

Die genannten Personen tragen die Beiträge zur Pflegeversicherung allein. Auch bei RentnerInnen beteiligt sich der Rentenversicherungsträger nicht an den Beiträgen zur Pflegeversicherung.

Versicherte*r Anteil
ohne Kind nach Vollendung
des 23. Lebensjahres
  • Beitragssatz: 3,4 %
  • Kinderlosenzuschlag: 0,6 %
  • Beitragsermäßigung entfällt
  • zusammen: 4,0 %
ohne Kind vor Vollendung des 23. Lebensjahres
  • Beitragssatz: 3,4 %
  • Kinderlosenzuschlag entfällt
  • Beitragsermäßigung entfällt
  • zusammen: 3,4 %
mit 1 Kind nach Vollendung
des 23. Lebensjahres
  • Beitragssatz: 3,4 %
  • Kinderlosenzuschlag entfällt
  • Beitragsermäßigung entfällt
  • zusammen: 3,4 %
mit 2 Kindern -
Kinder vor Vollendung des 25. Lebensjahres
  • Beitragssatz: 3,40 %
  • Kinderlosenzuschlag entfällt
  • Beitragsermäßigung: 0,25 %
  • zusammen: 3,15 %
mit 3 Kindern -
Kinder vor Vollendung des 25. Lebensjahres
  • Beitragssatz: 3,4 %
  • Kinderlosenzuschlag entfällt
  • Beitragsermäßigung: 0,5 %
  • zusammen: 2,9 %
mit 4 Kindern -
Kinder vor Vollendung des 25. Lebensjahres
 
  • Beitragssatz: 3,40 %
  • Kinderlosenzuschlag entfällt
  • Beitragsermäßigung: 0,75 %
  • zusammen: 2,65 %
mit 5 und mehr Kindern -
Kinder vor Vollendung des 25. Lebensjahres
  • Beitragssatz: 3,4 %
  • Kinderlosenzuschlag entfällt
  • Beitragsermäßigung: 1,0 %
  • zusammen: 2,4 %

Nutzungshinweise

Der Chatbot Luka ist rund um die Uhr für Ihre Anliegen da. Luka kann allerdings noch nicht jedes Thema und entwickelt sich stetig weiter. Die Antworten des Chatbots sind nicht rechtsverbindlich und dienen lediglich Ihrer ersten Information. Sie ersetzen nicht die fachliche Beratung unserer Mitarbeiter*innen.