Verbesserungen für Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner ab Juli 2024

Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen der Rentenzuschläge

1. Wer hat Anspruch auf einen Zuschlag?

Grundsätzlich erhalten die Rentnerinnen und Rentner einen Zuschlag, deren Erwerbsminderungsrente in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018 begonnen hat.

Der Zuschlag wird gezahlt, wenn am 30. Juni 2024 ein Anspruch bestand auf:

  1. eine Rente wegen Erwerbsminderung, die in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018 begonnen hat, oder
  2. eine Rente wegen Alters, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Nummer 1 anschließt, oder
  3. eine Hinterbliebenenrente, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Nummer 1 oder an eine Rente wegen Alters nach Nummer 2 anschließt, oder
  4. eine Hinterbliebenenrente, die in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018 begonnen hat, und der verstorbene Versicherte unmittelbar vor Beginn der Hinterbliebenenrente keine eigene Rente bezog und am Todestag höchstens 65 Jahre und acht Monate alt war, oder
  5. eine Erziehungsrente, die in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018 begonnen hat, oder
  6. eine Rente wegen Alters, die unmittelbar an eine Erziehungsrente nach Nummer 5 anschließt.

Ausnahme: Wer neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung bezieht, bekommt unter Umständen keinen Zuschlag (siehe Frage „Meine Rente wird aufgrund einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung gekürzt. Erhalte ich einen Zuschlag?“)

2. Ab wann wird der Zuschlag gezahlt?

Der Zuschlag wird ab Juli 2024 gezahlt.

3. Ist der Zuschlag in der Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2024 bereits enthalten?

Nein. Die Rentenanpassungsmitteilung 2024 enthält noch keine Aussage über den Zuschlag.

Die Berechnung und Auszahlung des Rentenzuschlags erfolgen durch den Renten Service der Deutschen Post AG. Einen entsprechenden Bescheid über den Zuschlag erhalten die Berechtigten im Juli 2024 von der Deutschen Post AG.

4. Wie wird die Höhe des Rentenzuschlags berechnet?

Wenden Sie sich hierzu an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.

5. Wie wird der Zuschlag ausgezahlt?

Hier müssen zwei Zeiträume unterschieden werden:

In der Zeit von Juli 2024 bis November 2025 wird der Zuschlag getrennt von der Rente ausgezahlt. Ab Dezember 2025 wird er zusammen mit der Rente in einer Summe ausgezahlt.

6. Werden von meinem Zuschlag noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen, wenn ich der Versicherungspflicht in diesen Zweigen unterliege?

Nein. Bei der Berechnung des Zuschlags von Juli 2024 bis November 2025 wurden diese Beiträge bereits indirekt berücksichtigt, weil der Zuschlag auf Basis des Zahlbetrages der Rente berechnet wurde, also nach Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Bei Witwen- und Witwerrenten, auf die anderes Einkommen angerechnet wird, wird der Zuschlag allerdings nicht aus dem Zahlbetrag errechnet.

7. Ich bin in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert. Kann ich durch den Zuschlag die Einkommensgrenzen für die Familienversicherung überschreiten?

Ja, die Einkommensgrenze liegt 2024 monatlich bei 505,00 Euro. Sofern Sie mit dem Zuschlag die Einkommensgrenze überschreiten, ist eine Familienversicherung mit dem Zeitpunkt der laufenden Zahlung nicht mehr möglich.

8. Ich bin in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert. Wirkt sich der Zuschlag auf meinen Beitrag zur Krankenversicherung aus?

Der Zuschlag ist ab dem 01.07.2024 für 17 Monate (somit bis zum 30.11.2025) als laufende Einnahme zu behandeln.

Bei freiwilligen Mitgliedern der GKV wird der Rentenzuschlag als Bruttobetrag gezahlt. Nur der Teil des Zahlbetrags des Rentenzuschlags, der auf den Zahlbetrag der Rente entfällt, stellt eine beitragspflichtige Einnahme dar.

9. Was ist die Rechtsgrundlage des Zuschlags?

Rechtsgrundlage des Zuschlags ist § 307j Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Diese Regelung gilt bis zum 30. November 2025. Für die Zeit danach besteht eine vergleichbare Regelung in § 307i SGB VI.

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