Ausländische Rente

Ausländische Renten, die mit Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, wurden den deutschen Renten gleichgestellt. Hier erfahren Sie, welche Konsequenzen das hat und in welchen Fällen diese Regelung greift.

Bezug einer ausländischen Rente

Seit dem 01.07.2011 werden ausländische Renten, die mit Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, den deutschen Renten gleichgestellt. Das hat zur Folge, dass sie in die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen werden.

Eine ausländische Rente ist dann beitragspflichtig, wenn der Rentenbezieher dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt und in diesem Rahmen eine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse besteht als:

  • pflichtversicherter Rentner
  • versicherungspflichtig Beschäftigter nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V und
  • auch alle anderen versicherungspflichtigen Personenkreise, für die diese Vorschrift anwendbar ist

Da ausländische Rentenversicherungsträger nach deutschem Recht nicht zur Tragung von Beiträgen verpflichtet werden können, ist sicherzustellen, dass Bezieher einer ausländischen Rente keine höhere Beitragslast trifft als Bezieher einer gleich hohen inländischen Rente.

Aus dem Grund gilt zur Krankenversicherung ein besonderer Beitragssatz von 7,69 %, auch bei freiwillig Versicherten. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 3,05 % bzw. bei kinderlosen Mitgliedern 3,3 %.

Die Versicherten haben die Beiträge alleine zu tragen und zu zahlen.

Ausländische Renten sind nur dann als beitragspflichtige Einnahme heranzuziehen, wenn Sie von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Ausland bezogen werden und mit einer Rente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind. Die Rentenarten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (allgemeine und knappschaftliche Rentenversicherung) werden im Einzelnen in § 33 SGB VI aufgeführt:

  • Renten wegen Alters
  • Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit z.B. Rente wegen teilweise Erwerbsminderung oder Berufs-/ Erwerbsunfähigkeitsrenten
  • Renten wegen Todes z.B. Witwen- oder Waisenrenten

Der Begriff „Ausland“ ist unabhängig davon zu sehen, von wo die Rente bezogen wird. Es werden alle Renten erfasst, die von einem im Ausland ansässigen Träger der dortigen gesetzlichen Rentenversicherung geleistet werden.

Sofern die Rente nicht in Euro gewährt wird, ist die Umrechnung der Währung in Euro erforderlich. Als Wechselkurs gilt der von der Europäischen Zentralbank (EZB) veröffentlichte Referenzwechselkurs.

Bei der Einkommensprüfung für die Familienversicherung werden ausländische Renten ebenso mit ihrem Zahlbetrag berücksichtigt.

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