Hilfsmittel: Kostenübernahme und Voraussetzungen

Um wieder vollständig gesund zu werden oder auch, um Ihnen das Leben mit einer Krankheit zu erleichtern, gibt es eine Reihe medizinischer Hilfsmittel. Dazu gehören beispielsweise Gehhilfen, Hörhilfen, Prothesen, Allergiebettwäsche, Neurodermitisoveralls oder auch andere orthopädische und technische Hilfsmittel. Hier erfahren Sie alle wichtigen Infos zur Kostenübernahme.

Übernimmt die hkk die Kosten für Hilfsmittel?

Ja, wenn Sie auf Hilfsmittel angewiesen sind, übernimmt die hkk:

  • in einem bestimmten Rahmen die Kosten für Ihre Hilfsmittel.
  • die Kosten für erforderliche Änderungen Ihres Hilfsmittels.
  • die Kosten für eine Ersatzbeschaffung.
  • die Kosten für Ihre Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel.

Als hkk Versicherte/r leisten Sie eine Zuzahlung in Höhe von zehn Prozent, mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten für Ihr Hilfsmittel. Bei Mietgeräten haben Sie mit einer Zuzahlung von zehn Euro Ihre Zuzahlungspflicht erfüllt.

Muss immer eine Zuzahlung geleistet werden?

Ja, grundsätzlich sind Hilfsmittel zuzahlungspflichtig. Unter gewissen Voraussetzungen kann man sich von dieser Pflicht jedoch befreien lassen. Für Zuzhalungen gilt folgendes:

  • Für hkk Versicherte unter 18 Jahren besteht keine Zuzahlungspflicht.
  • Für Hilfsmittel, die für den Verbrauch bestimmt sind, wie zum Beispiel Inkontinenzartikel, zahlen Sie zehn Prozent je Packung jedoch höchstens zehn Euro für Ihren Monatsbedarf dazu.
  • Sie brauchen Zuzahlungen nur bis zu einer persönlichen Belastungsgrenze von zwei Prozent Ihres jährlichen Familienbruttoeinkommens zu leisten (bei chronisch Kranken ein Prozent).
  • Sollten Ihre Zuzahlungen in diesem Jahr diese Belastungsgrenze bereits erreicht haben, können Sie eine Befreiung von weiteren Zuzahlungen beantragen.
  • Ist Ihr Hilfsmittel ein Gebrauchsgegenstand, den auch nicht kranke oder nicht behinderte Menschen benötigen, zahlen Sie für diesen Anteil des Gebrauchsgegenstandes einen Eigenanteil. Bei orthopädischen Schuhen sind die Schuhe beispielsweise Gebrauchsgegenstand. Die orthopädische Bearbeitung des Schuhwerks ist das Hilfsmittel.

Bei welchen Hilfsmitteln erstattet die Krankenkasse die Kosten?

Wann habe ich Anspruch auf die Kostenübernahme von Hilfsmitteln?

Ob Sie ein Hilfsmittel benötigen, stellt Ihr behandelnder Arzt fest. Zur Beratung und Versorgung wenden Sie sich mit dem ärztlichen Rezept direkt an einen Leistungserbringer. Grundsätzlich hat die Versorgung mit Hilfsmitteln über hkk-Vertragspartner zu erfolgen. Die Vertragspartner sind verpflichtet, Ihnen eine hinreichende Auswahl an mehrkostenfreien Versorgungsalternativen anzubieten, um für Ihren individuellen Versorgungsbedarf eine geeignete, ausreichende und zweckmäßige Versorgung sicherzustellen. Mit Ausnahme der gesetzlichen Zuzahlung entstehen Ihnen keine weiteren Kosten. Zusätzliche Kosen entstehen für Hilfsmittel, die über das Notwendige hinaus gehen. Über mögliche anfallende Mehrkosten hat Sie der Leistungserbringer vor der Versorgung aufzuklären und zu beraten. Um einen geeigneten Vertragspartner der hkk zu finden, nutzen Sie gerne unsere hkk Hilfsmittelsuche. Alternativ informieren Sie die Mitarbeiter der hkk-Kundenberatung gerne über hkk-Vertragspartner.

Sofern im Einzelfall erforderlich, beantragt der Leistungserbringer die Kostenübernahme mittels Kostenvoranschlages bei der hkk.

Bitte beachten Sie zum Thema Hilfsmittel folgende gesetzliche Regelungen:

  • Versorgungen mit Hilfsmitteln müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
  • Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
  • Kosten für Hilfsmittel, die einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben, müssen Sie selbst übernehmen.
  • Gleiches gilt für Hilfsmittel, die einen geringen Preis haben. Dazu zählen beispielsweise Mullbinden, Eisbeutel oder Wärmflaschen.
  • Kosten für Hilfsmittel, die zu den allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens gehören, können ebenfalls nicht erstattet werden.
  • Verordnungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung haben eine Gültigkeit von 28 Kalendertagen. Innerhalb dieser Zeit muss die Versorgung bei einem Leistungserbringer aufgenommen werden. Verordnungen aus dem Krankenhaus (im Rahmen des Entlassmanagements) verlieren sieben Tage nach der Krankenhausentlassung ihre Gültigkeit, wenn die Versorgung nicht innerhalb dieses Zeitraumes aufgenommen wurde.

Wichtig: Eine Kostenerstattung für bereits privat gekaufte Hilfsmittel ist ausgeschlossen, da wir als gesetzliche Krankenkasse nach dem Sachleistungsprinzip verfahren müssen. Die Abrechnung des Kassenbetrages kann dementsprechend nur mit dem Leistungserbringer (z. B. Sanitätshaus oder Apotheke) erfolgen.

Werden Stromkosten bei Hilfsmitteln erstattet?

Wenn Sie elektrische Hilfsmittel nutzen, die von Ihrem Arzt verordnet wurden und deren Kosten wir übernommen haben, erstatten wir Ihnen die angefallenen Stromkosten auf Antrag. Den Antrag können Sie (formlos) per Post stellen, persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder Sie nutzen einfach und bequem unser Online-Formular zur Erstattung der Stromkosten.

Elektrisch betriebene Hilfsmittel sind zum Beispiel:

  • Beatmungsgeräte
  • Bildschirmlesegeräte
  • Elektromobile
  • Kompressionstherapiegeräte
  • Lifter
  • Wechseldruckmatratzen

Stromkosten können für bis zu vier Jahre rückwirkend beantragt werden.

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