Zahnärztliche Behandlung
Als Versicherte/-r der hkk haben Sie Anspruch auf zahnärztliche Behandlungen. Dabei werden die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung direkt über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) abgerechnet.
Übernimmt die hkk meine Zahnbehandlung?
Ja, die hkk übernimmt eine Vielzahl von regulären Zahnbehandlungen. Suchen Sie sich eine/n zugelassene/n Zahnarzt/-ärztin Ihrer Wahl. Ihr Anspruch nach §28 Abs. 2 SGB V umfasst:
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diagnostische Maßnahmen,
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konservierende, chirurgische und kieferorthopädische Behandlungen,
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systematische Behandlung von Parodontopathien (Erkrankungen des Zahnhalteapparates),
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sonstige Behandlungsmaßnahmen,
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die Verordnung von Arzneimitteln.
Gut zu wissen: Leistungen, die eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung übersteigen, sind vom Versicherten zu bezahlen.
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Wichtig für Sie: Bei einigen der Leistungen, wie z. B. Zahnersatz und kieferorthopädische Behandlungen, bedarf es einer Genehmigung vor der Behandlung durch die zuständige Krankenkasse. Die Bearbeitungsdauer - abhängig vom Prozess – beträgt ca. zwei Wochen.